Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 535
Es wurde daher nac<hdrü>lich anbefohlen, dur< alle thunlichen
Mittel und Wege bei den Recursverhandlungen in Gewerbsachen, so-
wohl bei sich selbst, als bei den untergebenen Behörden alle unnülßen
Verzögerungen zu beseitigen, und schleunige Amtirung gang und gäbe
zu machen, insbesondere aber
1. Dafür zu sorgen, daß, wie ein sol<hes Ephibitum einlanget,
auch die Abforderung des Vorberichtes der Unterbehörden, und die Ein-
leitung der etwa sonst nöthigen Vorerhebungen, Vorladungen u. dgl,
sogleich veranlaßt werde , und daß eben die einlangenden Negierungs-
ents<eidungen sogleich weiter intimirt werden, welches um so füglicher
geschehen kann, als solhe Expeditionen weder Zeit noch Talent erfor-
dern, und zu deren Abfassung ein Subject bald geschickt ist. -
Eben dasselbe gilt von den Berichtserstattungen, womit lediglich
die Voracten einbegleitet werden,
2. Auf die unverzügliche Mundirung und Abfertigung dieser
Expeditionen ist streng zu halten.
3. Den Unterhehörden sind eben diese beiden Puncte, so wie
die s<leunige Vornahme ihrer eigenen Amtshandlungen einzuschärfen,
und die Verzögerung ist an ihnen jederzeit streng zu ahnden.
4. Es sind ihnen hierzu, so wie zu den Berichtserstattungen
kurze Termine zu selzen, und deren richtige Zuhaltung ist genau hande
uhaben. |
i 5. Bei den eigenen Amtshandlungen in Gewerbssachen endlich,
ist sich selbst die möglichste Forderung angelegen seyn zu lassen , wenn
auch gleich die hierzu bestimmten Termine noch nicht verstri<en seyn
sollten, indem längere Termine lediglich in der Absicht gegeben werden,
um entbehrliche Verlängerungsgesuche zu vermeiden.
Rgg8v. vom 28. Mai. 1816.
? Überhaupt ist den Ortsobrigleiten bei den dießfälligen Verband-
! lungen, Entscheidungen und Berichtserstattungen , da dur< Verzöge-
: rungen die Nationalbetriebsamkeit und der Privatwohlstand wesentlich
leidet, die möglichste Beschleunigung, aber auch die Berücks
sichtigung der bestehenden Vorschriften und des Geistes derselben, wier
derholr einzuschärfen.
Rggsv. vom 23. Oct. 1816.
Die hohe Commerzhofcommission hat mit Decret vom 28. März
4771 über die von der Regierung gemachten Vorschläge zur Vermine-
derung der Recurse und Abkürzung der Verhandlungen bei Gewerbe-
verleihungen einstweilen vorgeschrieben , daß alle Recursbeschwerden,
welche offenbar aus bloßem Muthwillen und gegen die bestehenden Ge-
werbögrundsäße in der einzigen Absicht geführt werden, um den Bes
werber in der Ausübung des erhalrenen «Befugnisses zu verzögern,
und aus deren Inhalt schon vorhinein die volle Überzeugung hervor-
gebt, daß zu einer Neformation der Entscheidung der Unterbehörden