Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

3536 I. Theil XIV, Abhandlung. 
kein Grund vorhanden ist, und daß dieselbe ganz den bestehenden 
Grundsäßen und Vorschriften entspricht, sogleich , ohne weiters 
von der Landesstelle zurückgewiesen werden können (gleichwie 
auch von Seite dieser Hofcemmission ein ähnliches Verfahren in jenen 
Fällen beobachtet werden wird, wo derlei offenbar grundlose Beschwer- 
den gegen Entscheidungen der Landesstelle vorkommen werden). 
- Um nun dieser hohen Weisung nachkommen zu können , hat das 
Kreisamt die bestehende und schon oft erneuerte Vorschrift genau hand- 
zuhaben, und selbst zu befolgen, daß nämlich die Ents<eidung immer 
umständlich motivirt , und auch auf den Intimationen immer der Zu- 
stellungstag angemerkt weide. 
Rgg8v. vom 19. März 1818. . 
Die Weisung wurde erneuert, daß, wenn immer Recursschriften 
gegen Verleihungen von Cemmerzialgewerbe vorkommen, aus deren In- 
halte sc<on vorhinein die volle Überzeugung hervorgeht, daß zu einer 
Reformation der Entscheidung kein Grund vorhanden ist, und daß die- 
selbe ganz den bestehenden Grundsätzen und Vorschriften entspricht, die- 
selben sogleich in Vortrag zu bringen, und abzuweisen seyen. Auch ist 
auf die Verstreichung der Recurstrermine zu sehen, 
Commerz. Hofd, vom 11. Jänner 1822. 
Da es jeder Behörde, wenn sie über einen Recurs oder eine Be- 
sFHwerde zu entscheiden dat, zu beurtheilen zukömmt, ob das Actensiück, 
worüber die Entscheidung gefällt werden soll, schon so instcuirtist, daß 
hierüber mit Beruhigung entschieden werden kann, ohne vorher eine 
Vernehmung der Unterbehörden, oder sonst eine Erhebung einzuleiten, 
so bleibt es der Regierung unbenommen, auch bei Recurse gegen Ver» 
[eihbungen von Polizeigewerben hiernach vorzugeben , und es erscheint 
eine besondere Verfügung in dieser Beziehung überflüssig. 
6. 756. 
In wie fern das polytechnische Institut zu ver- 
. nehmen ist. 
In Fällen, wo es sich um Erhebungen über <emisch-technische Ge- 
genstände, um Beurtheilung einer Erfindung und überhaupt um ein 
funstmäßiges Urtheil handelt, ist die Vernehmung des polyrechnischen 
Institutes so wie anderer Kunsiverständigen, immer durch die politische 
Stelle einzuleiten (Commerz. Hofd. vom 2. Februar 1817, Hofd. vom 
6. Mai 1817, Rggsd. vom 23. Oct. 1817); denn das polytechnische 
Institut hat den Character einer technischen Kunstbehörde, und über 
alle technischen Gegenstände, worüber die hohen Behörden eines Gur- 
achters bedürfen, ist dieses von demselben einzuholen; so wie Mitglie- 
der desselben zu den für technische Erhebungen in einzelnen Fällen nö- 
thigen Reisen verwendet werden. 
Verfass. d. polyt. Inst. v. I. 1818.
	        
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