Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

338 X. Theil XIV, Abhandlung. 
(oder Theresianischen) Professoren immer zu vernehmen, sondern, um 
bäufige Collisionen zu vermeiden, wenn es absolut nothwendig ist, und 
zwar nur in wissenschaftlichen nicht rein rechnischen 
Fällen nebst dem polytechnischen Institute, oder allein zu vernehmen. 
Rggsvdg. vom 23. Oct. 1817. 
Der Regierung steht es übrigens frei bei Gegenständen, deren 
Beurtheilung besondere Kenntnisse erbeischt, nach Umständen auch noch 
anderweitige Sachverständige und erfahrne, kenntnißreiche und solide 
Männer beizugeben. 
Hofkzld. vom 10. Febr. 1834, Hofz. 6381, Rgg83. 9899. 
6. 732. 
Ordnungswidrige Gewerbsverleihungen der ersten 
Instanz sind aufzuheben. 
Wenn die Ortsobrigkeit ein Gewerbe gegen die bestehenden Vor» 
schriften verleiht, oder dabei ihren Wirkungskreis überschreitet, können 
die höheren Behörden , welche durch Beschwerden der Privaten, oder 
auf anderem Wege in die Kenntniß kommen, derlei Gewerbsverleihun- 
gen aufheben ; in welchem Falle bei wirklich erfolgter Aufhebung einer 
solchen Verleihung, dem Gewerbsimpetranten die volle Entschädigung 
von Seite der verleihenden Ortsobrigkeit zukömmt. 
RN 83gv. v. 23. Oct. 1816. 
6. 753. 
Auf was dei Recursen über die Nothwendigkeit zu 
seben ist. 
Es ist keineswegs hinlänglich , daß eine Ortsobrigkeit den Aus» 
svruch macht, vie Beseßung des Gewerbes sey nothwendig oder nicht, 
sondern eine solche Behauptung ist jedesmal auch mit Gründen und 
Thatsachen nachzuweisen (Rgg8v. vom 8. Juli 1817) ; denn -es soll 
dafür gesorgt werden, daß Polizei- und andere Gewerbe nicht ohne 
Noth vermehrt so wie Mißbräuche, wenn sie wirklich bestehen, gehörig 
abgestellt und die bestehenden Geseße und Anordnungen gehandhabt 
werden (A. h. Cab. Schreiben vom 23. Februar 1827, Hofkd. vom 
26. Febr. 1827, Hofz. 5631, Rggsz. 12515); denn Gewerbe sollen 
auf allerhöchsten Befehl über den wirklichen Bedarf nicht vermehrt 
werden , daher auch , wenn die Localbehörden fie zu vermehren nicht 
finden , oder für die Verleihung von Gewerben nicht stimmen, in 
Recursfällen dagegen den Fall der wirklich erwiesenen unumgäng:- 
lichen Nothwendigkeit einer Vermehrung oder Verleihung ausgenoms= 
men, es bei den Verfügungen der Locaklbehörde zu belassen sey. 
Soffzld. vom 13. Febr. 1829, Hofz. 8330, N9gys83. 10685.
	        
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