338 X. Theil XIV, Abhandlung.
(oder Theresianischen) Professoren immer zu vernehmen, sondern, um
bäufige Collisionen zu vermeiden, wenn es absolut nothwendig ist, und
zwar nur in wissenschaftlichen nicht rein rechnischen
Fällen nebst dem polytechnischen Institute, oder allein zu vernehmen.
Rggsvdg. vom 23. Oct. 1817.
Der Regierung steht es übrigens frei bei Gegenständen, deren
Beurtheilung besondere Kenntnisse erbeischt, nach Umständen auch noch
anderweitige Sachverständige und erfahrne, kenntnißreiche und solide
Männer beizugeben.
Hofkzld. vom 10. Febr. 1834, Hofz. 6381, Rgg83. 9899.
6. 732.
Ordnungswidrige Gewerbsverleihungen der ersten
Instanz sind aufzuheben.
Wenn die Ortsobrigkeit ein Gewerbe gegen die bestehenden Vor»
schriften verleiht, oder dabei ihren Wirkungskreis überschreitet, können
die höheren Behörden , welche durch Beschwerden der Privaten, oder
auf anderem Wege in die Kenntniß kommen, derlei Gewerbsverleihun-
gen aufheben ; in welchem Falle bei wirklich erfolgter Aufhebung einer
solchen Verleihung, dem Gewerbsimpetranten die volle Entschädigung
von Seite der verleihenden Ortsobrigkeit zukömmt.
RN 83gv. v. 23. Oct. 1816.
6. 753.
Auf was dei Recursen über die Nothwendigkeit zu
seben ist.
Es ist keineswegs hinlänglich , daß eine Ortsobrigkeit den Aus»
svruch macht, vie Beseßung des Gewerbes sey nothwendig oder nicht,
sondern eine solche Behauptung ist jedesmal auch mit Gründen und
Thatsachen nachzuweisen (Rgg8v. vom 8. Juli 1817) ; denn -es soll
dafür gesorgt werden, daß Polizei- und andere Gewerbe nicht ohne
Noth vermehrt so wie Mißbräuche, wenn sie wirklich bestehen, gehörig
abgestellt und die bestehenden Geseße und Anordnungen gehandhabt
werden (A. h. Cab. Schreiben vom 23. Februar 1827, Hofkd. vom
26. Febr. 1827, Hofz. 5631, Rggsz. 12515); denn Gewerbe sollen
auf allerhöchsten Befehl über den wirklichen Bedarf nicht vermehrt
werden , daher auch , wenn die Localbehörden fie zu vermehren nicht
finden , oder für die Verleihung von Gewerben nicht stimmen, in
Recursfällen dagegen den Fall der wirklich erwiesenen unumgäng:-
lichen Nothwendigkeit einer Vermehrung oder Verleihung ausgenoms=
men, es bei den Verfügungen der Locaklbehörde zu belassen sey.
Soffzld. vom 13. Febr. 1829, Hofz. 8330, N9gys83. 10685.