Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 541
Nicht nur gegen die Verleihung der Polizeigewerbe , wenn durch
den Spruch der Landesstelle die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt
wird, findet kein weiterer Recurszug mehr Statt; sondern auc< gegen
Erkenntnisse der Landessfelle bei Übertretung der Marktordnung, der be-
stehenden Gewerbspolizeivorschriften , dann bei den einfachen Polizei-
vergehen findet ein weiterer Recurs nict Statt, wenn durch ein sol-
<es Erkenntniß die Entscheidung der Unterbehörde besiätigt wird ; und
es ist deßhalb strenge darauf zu sehen, daß selbst in jenen Fällen, wo
der Recurszug zulässig ist, die geseßlihen Fristen genau zugehalten
werden.
Rggs. Circulare vom 3. Sept. 1832.
S. 763.
Auf Commerzialgewerbe findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
Auf eine Anfrage, ob die in dem neu erweiterten Wirkungskreis
der Länderstellen enthaltene Bestimmung: daß gegen zwei gleichlau-
tende Entscheidungen bei Gewerbsverleihungen kein weiterer
Recurs mehr Statt finde, auch auf die Commerzialgewerbe anzuwen-
den sey; wurde dagegen der Regierung nach gepflogener Rücksprache
mit der €. k. vereinten Hofkanzlei bedeutet, das die gedachte Bestums
mung sich nur aufdie, der k. k. vereinigten Hofkanzlei un-
terstehenden Polizeigewerbe beziehe, und daß es daher in
Rücksicht auf die Verleihung sowohl ,/ als die sonstige Behandlung
der Commerzialgewerbe so lange , als nicht etwas anderes verordnet
wird, bei der bisherigen Übung zu verbleiben habe.
Hofkammerd. vom 20. Aug. 1832, Hofz. 35967, Nggsz. 47788.
Dagegen findet gegen die Entscheidung der dießfälligen Hofstelle
kein weiterer Recurs mehr Statt.
Commerzhofcommissionsd, vom 30. August 1817.
6. 761.
Wirkung a. h. Signaturen gegen die Errichtung
eines neuen Gewerbes.
Gleichwie nach der bestehenden Norm die allerhöchste Bezeich-
nung dort / wo alle Instanzen bereits ihr Amt gehandelt haben, die
Wirkung hat, daß die Anzeige erstattet und folglich die allerhöchste
Schlußfasung erwartet werden muß, eben so ist im Falle , wo wegen
Errichtung eines neuen Gewerbes die Entscheidung in allen Instanzen
geschöpft, und die Anzeige zu Folge einer allerhöchsten Signatur an
Seine Majestät erstattet worden ist, die Frage wegen dieser neuen
Gewerbserrihtung noch als unentschieden zu betrachten ist, woraus
folgt, das dieses Gewerbe bis zur allerhöchsten Entscheidung jener