542 I. Theil XIV. Adhandlung.
Verfügung für die Behörden weder ein Gegenstand der Verleibung,
no< einer definitiven Zurückweisung seyn kann.
Hofkzld. vom 14. Mai 1832, Hofz. 10282, Rggs8z. 28271.
Die allerhöchste Bezeichnung einer allerunterthänigsten Vorstel:
lung gegen eine ordniungsmäßig erflossene Entscheidung hat jedoch keine
aufhebende Wirkung.
Hofkammerd, vom 7. Jänner 1836, Hofz. 57399, Rggs8z. 2246,