E I. Theil XIV. Abhandlung.
auf dem Lande eben die Rechte und Freiheiten- wie ihren Religions- Tol
genossen in der Residenz, zukommen. [ia
Tol. Patent vom 2. Jänner 1781, 56. 7. 23
Der jüdischen Nation ist das allgemeine Befugniß verliehen , 3
alle ferneren Gattungen von Gewerben , jedo< ohne Bürger - und ihm
Meisterrec<t, als wovon sie ausgeschlossen bleiben, mithin nur auf erth
freier Hand treiben zu können, und auch dann nicht eher, wen
als bis sie gleich den Christen in der Stadt die Bewilligung von auf
dem Wiener Magistrate, auf dem Lande von der niederösterreichi- p n
schen Regierung erhalten haben, welche Behörden nac< Lage der eu
Umstände diese Bewilligung ertheilen oder verweigern können, wor- habe
über dann die vorgesebte Hofstelle auf die Art, wie bei den von ligu
Christen angesuchten Freiheiten geschieht , das lezte Kenntniß neh- das
men wird. Die Malerei , Bildhauerei und die Ausübung anderer
freien Künste ist denselben gleichfalls wie den Christen überlassen.
Eod. S. 11. Rgg
So wie ferner den jüdischen Religionsgenossen auc< unter allen Aufs
unbürgerlichen (nicht bürgerlichen) Handlungszweigen vollkom» im
men freie Wahl gegeben ist, und sie berechtigt sind, sich um das Be- is
fugniß der Großhandlung unter den nämlichen Bedingnissen und halt
mit eben den Freiheiten zu bewerben, wie sie von den <ristlichen be
Unterthanen erhalten und getrieben werden.
Kod. 5. 12. S/S
So wurde die ihnen von jeher zugestandene Erlaubniß, Manu- Fab!
facturen und Fabriken anzulegen, erneuert, um sie zu solchen ge- Best
meinnüßigen Unternehmungen öffentlich aufzumuntern. In
Eod. S. 13.
Diese im Toleranzpatente ausgesprochenen allgemeinen Begün-
sigungen erhielten jedoch späterhin die Beschränkung , daß einem
solchen Israeliten vorher die Toleranz für Wien oder wenigstens
der zeitliche Aufenthalt bewilligt werden muß, ohne welchem ihm
die Bewilligung zum Betriebe einer solc<en Beschäftigung nicht er-
rheilt werden kann.
So wurde mit Hofbescheid vom 23. August 1795 verordnet,
daß einem Jsraeliten ohne angesuchte Toleranz weder eine Handlung
noch eine Großhandlung ertheilt werden darf.
Vermöge Rggsv. vom 16. März 1818 darf ferner untole-
rirten Juden der Betrieb einer gemeinnüßigen Fabritsunterneh-
mung erst nach erreichter Bewilligung des zeitlichen Aufent-
halts bewilligt werden. Es wird daher fremden Isräeliten laut
Hofd. vom 23. Dec. 1822 von der Comm. Hofiftelle das Befugniß
zur Errichtung von Fabriken in Wien nur gegen dem verlieben ,
daß er vorläufig die zur Ausübung dieses Befugnisses erforderliche
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