Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 49 
ren Religions- Toleranz oder die entsprehende Aufenthaltsbewil- 
ligung im ordentlichen Wege bei der Hofkzl. ausnahmsweise erwirke. 
| Im Falle also, wo ein Befugniß zu einer Fabriksunternehmung auf 
niß verliehen , einen Jsraeliten Übergeben soll, folglich Rücksichten eintreten , um 
Bürger - und ihm die Bewilligung zum zeitlichen Aufenthalte auf so lange zu 
thin nur auf ertheilen, als seine Gegenwart zur Aufrechthaltung der Fabrik noth- 
nn nicht eher, wendig ist, wird ihm laut Commerz. Hofd. vom 4. Mai 1818, diese 
willigung von persönliche Aufenthaltsbewilligung, wenn er zur Toleranz nicht ge- 
tederösterreicht- eignet ist, von der Hofkanzlei in der Art ertheilt, daß sie für die 
nach Lage der Dauer der persönlichen Ausübung des Fabriksbefugnisses zu gelten 
1 können, wor- habe, worauf ihm erst von der Commerzstelle die angesuchte Bewil- 
e bei den von ligung zum selbstständigen Betriebe der Fabrik ertheilt, und ihm 
Kenntniß neh- das Landes-Fabriksbefugniß verliehen wird. 
wing: aurerer ii 3. Dec. 1842, Hofz. 37234 
ten überlassen. Laut Hofcommissionsd. vom 13. Dec. 1842, Doz. 37234, 
Rggsz. 73628 wurde ferner einem fremden Israeliten der zeitliche 
Aufenthalt in Wien für die Dauer der persönlichen Augübung des 
4 unter allen ihm von dem Wiener Magistrate verliehenen Koscherweinschonk- und 
eigen vollfom- Traiteurbefugnisses gegen Erneuerung von 2 zu 2 Jahren und unter 
ich um das Be- der weiteren Bedingung der Entrichtung einer angemessenen Aufent- 
dingnissen und haltsgebühr und der Enthaltung der Geschäfte , die ihm nicht aus 
den <risilichen dem gedachten Gewerbsbefugnisse zustehen, bewilligt. 
Auch der Besilß von Realitäten zum Betriebe einer solchen 
:5, Manu- Fabrik wird zuweilen höchsten Orts, jedoch nur für die Dauer ihres 
ubmß, Manu- Bestandes ausnahmsweise bewilligt. 
zu solchen ge- 
1. 2) Dieser 8. wurde mit Hoffammerd. vom 4, Febr, 1831, Hofz. 28944, 
Rggs83. 8793 folgendermaßen erläutert ; 
neinen Begüne- Im Patente vom Jahre 1781 sey die Errichtung einer Fahrifk 
g,- daß einem oder eines nüßlichen Gewerbes auf dem Lande durch Jsraeliten nur 
der wenigstens beispielweise als ein. Unternehmen für die Gestattung von Ausnahimen von 
. jenem Verbothe angeführt, ohne daraus im Allgemeinen und noh weni- 
, welchem ihm ger mit Berücsichtigung der seit 1782 Statt gefundenen Fortschritte in 
igung nicht er- der Industrie folgern zu können, daß jedem Jösraeliten , ver ein Ge- 
werbe oder eine Fabrik auf dem Lande betreiben will, der Aufenthalt 
'95 verordnet, schou aus diesem Titel zugestanden werden müsse. In Fällen, wo es sich 
. um die Aufenthalisbewilligung für Israeliten auf dem Lande handelt, 
eine Handlung jey sich daher gegenwärtig zu halten, daß die durch das erwähnte Geset 
gestattete Bewilligung von Ausnahmen von dem für die Jsraeliten beslehenz 
ferner untole- den Verbothe, auf dem Lande zu wohnen, besonders rücksicht s- 
. widrige Berhältnisse vorausseße; wenn daher ein Unterneh- 
abrifsunterneh- men nicht als ein solches angesehen wurde, das eine folhe Ausnahme 
en Aufe n t= für Wien begründen kann, so sey sie noch weniger für das Land zureichend, 
Isräeliten laut wo verfassungsmäßig gar kein Jsraelite sich aufhalten solle, 
e das Befugnis Insofern übrigens ein fremder israelitisher Großhändler, 
dem verliehen , aus dem Titel. als G esellschafter einer Fabhrif auf dem Lande 
'es erforderliche zeitweise daselbst Nachsicht zu pflegen gedenkt, und sich zu diesem Zwee 
IV. (Gewerbswesen.)
	        
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