Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 53 
zu bedeuten, daß es ihnen freistehe, im Falle der Abweisung, an die 
höhere Behörde im ordentlihen Gange zu recurriren, 
Hofkzld. vom 29. August 1816, Rggsd. vom 17. Sept. 1816. 
Das Verhältniß zwischen Lehrherren und Lehrlingen bei Profes- 
sionsbeschäftigungen ist, insofern der Schuß der Leßtern und manche 
polizeiliche Rücksichten es erheischen , theils durc< geseßliche Vor- 
schriften, theils (bei den zünftigen Gewerben) durc< die Innungs- 
statuten geregelt In allen Übrigen Beziehungen aber bleiden die 
nähern Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Leistun- 
gen dem Privatübereinkommen der Parteien überlassen; und so 
wie daher die öffentliche Verwaltung in den Inhalt dieser Privat- 
stipulationen nicht einzugehen berufen ist, kann sie sich noc< minder 
berufen finden, in Absicht auf die Form und auf die Art und 
tigt ist, Weise , wie solche Privatübereinkünfte zu Stande zu bringen seyen, 
besondere positive Vorschriften zu erlassen. Hiernach hat die k, k. 
vereinte Hofkanzlei die allgemeine Einführung schriftlicher Lehrcon- 
tracte bei den zünftigen Gewerben als unstatthaft erkannt. 
"Hofkzld. vom 23. Nov. 1830 , Hofz. 26829, Rggsz. 67496 ; 
auch die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Decret vom 28. Mai 
Juni 1791 , 1831 , Hofz. 17517, Rggsz. 30727 die Einführung der Lehrcon- 
tracte bei unzünftiigen Beschäftigungen, einverständlich 
ten; mit der |. X. vereinten Hofkanzlei , versagt. 
bsinhaber und Es wurde übrigens mit dem Commerz-Hofcommissionsd. vom 
rbsleute seyn , 5. August 1820 eine Entscheidung der Regierung, vermöge wel- 
<er ein von einer Partei in Bezug auf ihren Sohn mit einem 
befugten Gewerbsmanne geschlossener Lehrcontract wegen Man- 
"ugte, jedoch gels der dem leßteren zur Haltung von Lehrjungen zuständigen Be- 
en: ?). fugniß für null und nichtig erklärt, und die Partei mit der daraus 
Meisterrechts- folgenden auf Zurückstellung des an dem bedungenen Lehrgelde be- 
Gewerbsbetrieb reits bezahlten Betrages gehenden Forderung auf den Rechtsweg 
3. verwiesen 7 weil diese Entscheidung in Betreff des leßtern Punctes 
696 , Rggsz. auf der ganz richtigen Vorausseßung beruhte, daß solc<er , als 
Rgg83z.130094. eine Angelegenheit, die aus einem Contractsverhältnisse entspringt, 
häftigungen ist kein Gegenstand einer politischen Beurtheilung sey) und es wurde 
als denjenigen, die betreffende Partei, mit ihrem dagegen ergriffenen Hofrecurse , 
rößere Ausdeh- in welchem sie um im politischen Wege einzuleitende Werhaltung 
"<te zu erthei- des „Befugten zur Zurückstellung des empfangenen Lehrgeldes baty 
berechtigt sind, zurückgewiesen, 
) und Bildung a) Bei Ertheilung eines Fabriksbefugnisses unter dem Ausdruc>ke mit nöthigen 
em Magistrate Gehülfen ist-nämlich noch nicht die Bildung der Lehrlinge in sich begrif- 
eh<t, Lehrjun- fen, sonvern hierzu ist inbesondere die Bewilligung anzusüchen, 
'; ausdrücklich Rggsv. yom 20, Juli 1892,
	        
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