Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1. Theil X4V. Abhandlung. 
Jedem Commerzialbefugten ist jedoch, wenn er dazu die ; 
nöthige Geschicklichkeit befißt, und darum ansucht, das Recht zu erthei- dah, 
len , Lehrjungen zu bilden. fön! 
Hofd. vom 14, Juli 18123, and 
Übrigens ist wegen Bildung und Aufnahme der Lehrjungen bei B e- men 
fugten immer durc den Magistrat das betressende Mittel zu vernehmen. bei 
Rggsv. vom 5. März 1816. 
Der Magistrat hat aber, da die Frage, ob einem Befugten das Z. 
Recht, Lehrjungen zu bilden zu gestatten sey oder nicht, niemals der Erör- 
terung desselben untersteht, in derlei Sachen auch keine Ents<eidung zu , 
fällen , sondern sie mit dem Gutachten der Regierung vorzulegen. Wi 
den 
8. 57. gen 
ad 2. Wer zur Jungenbildung berufen ist. 5. 
Wie es bei Jsraeliten gehalten ist. Leh 
Die Zünfte sollen die arme mittellose Jugend *) gegen son 
dem ,/ daß selbe über die sonst gewöhnliche Lehrzeit um ein Jahr des 
länger diene, in die Lehre nehmen , und dieses Alles so genau 
beobachten, als im Widrigen der dawider handelnde Meister mit al- 
lem Nachdrucke und Ernste angesehen werden soll (Hofres. vom 14. zun 
Juni 1745) ; und die Zünfte sollen die aus dem Armenhause in die jun 
Lehre genommenen Kinder, entweder ohne Entrichtung der sonst 4 
gewöhnlichen Gebühren aufnehmen und einschreiben , oder, welches sch 
am besten zu seyn erachtet wird ,. derlei ohnedieß nicht hoch sich be- 
laufen mögende Gebühren aus der Armencasse entrichten. | 
Hofres. vom 12. Sept. 1761. u 
Au<ß Soldatenkinder, welche im Felde oder auf dem . 
Marsc<e-in einem auswärtigen Gebiethe geboren werden , sind ohne 
Geburtsdispensation zu den Handwerken und Professionen anzu- 
nehmen (Verordnung vom 14. Juni 4760); und Soldatenkinder MN 
sind bei Fabriken und Handwerken unterzubringen. liz 
Hofentschl. vom 17. Nov. 1783. ' 
Hat ein Jude die Toleranz in Wien im geeigneten Wege er- 
halten (Abhandlung X 55. 2-9), so ist ihm gestattet, alle Gattun- 
gen von Handwerken und Gewerben in Wien und anderwärtig, al- 
lenfalls auch unter sich zu erlernen, undin dieser Absicht sich bei 
<hristlihen Meistern als Lehrjungen aufdingen zu lassen, daher diese 
sie ohne Bedenken aufnehmen können, welches jedoch nicht dahin 
zu deuten ist, als wenn den Juden und Christen dann ein Zwang 
auferlegt werden sollte, sondern es wird beiden Theilen bloß die 
Freiheit eingeräumt, sich hierüber naß Wohlgefallen unter einan- 
der einzuverstehen. ; 
;. Tol, Patent vom 2, Jänner 1782, 6. 10. 
54
	        
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