Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 357 
pi vum zu. Jedes Handlungsmitglied hät bei 4 Rthirn. Strafe seine 
LiNRn nE Sunzen ne ege liiben Handelsstande vorschriftmä- 
25. ßig protocolliren zu lassen (Verordnung vom 24. April 1783); und 
jeder Principal , welcher einen Lehrjungen oder Practikan- 
ten *) aufnimmt, soll denselben bei seiner Aufnahme dem versam- 
melten Handelsstande persönlich vorstellen. 
n hat. Rggsb. vom 20. April 1817. 
muündern a) Bei dem Handelsstande besteht ein Unterschied zwischen Leh rj ung und 
ei meistens Practikant. Ersterer wird unentgeltlich in die Lehre genommen, wäh- 
in ein ehr- rend lebterer Lehr - und Kostgeld zahlt. 
gerade in 6.61. 
urc< <hrist- , , ) , | 
rjung mit Womit sich ein Lehrjunge bei der Aufdingung ause 
igfeit ein- weisen muß. 
sehen. . . ; . : zb... 
Junge müssen beim Aufdingen den Geburtsbrief mitbrin- 
gen. Armen Kindern, besonders aber jenen, welche in den für 
die arme Jugend errichteren Lehrsc<hulen dure Wohlthätigkeit unter- 
wiesen , und hierauf in die Handwerke aufgedungen werden, soll der 
Geburtsbrief oder die sonst benöthigte Urkunde, ohne 
n Taxnehmung, Screibgebühr und andere Zumuthung unentgelt- 
nungsma- lich und unverzüglich ertheilt, und dabei durc< alle andere Mittel 
icht dieß und Wege die heilsame Unternehmung der armen Kinderschulen mit 
er Zungen Nachdruc> unterstüßt werden. | 
es<ehen. Hofres. vom 5. Juni 1741. 
Wer von Beibringung des Taufscheines zu dispensiren berech- 
tigt ist , kommt oben vor. 
Handwerker dürfen ferner in Zukunft keinen Jungen aufneh- 
hat men, der nicht erweiset, wenigstens zwei Jahre lang vorher 
* den Normalunterricht genossen zu haben (Hofentschl, vom 3. 
nge selbst Jänner 1785); und Jungen müssen sich mit dem Normalsc<ul- 
uli 1790, zeugnisse ausweisen, ehe sie aufgedungen werden. 
n Gegend Rgg8v. vom 2. Febr. 1804. 
Es kann übrigens auch bei rücksichtsöwürdigen Umständen vom 
. Magistrate. die Bewilligung ertheilt werden, daß ein Lehrjunge ohne 
er züunf- Beibringung eines Schulzeugnisses unter dem Vorbe- 
die Auf- halte aufgedungen werde / daß sein Meister ihn während der 
gen hat, Lehrzeit in ven Normalgegenständen unterrichten lasse, wo er 
hen. sim dann bei der Freisprechung nebst dem katechetischen Zeugnisse , 
das er sic) dur< die ordentliche Beiwohnung bei der pfarrlichen Chri- 
gung der stenlehre während seiner ganzen Lehrzeit verdienen muß, auch mit 
1 einem legalen Zeugnisse Über den in den Normalgegenständen er- 
haltenen Unterricht auszuweisen haben wird.
	        
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