Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 59 
x Pfarver , 
digen, und 6. 62. 
Die Zahl der aufzunehmenden Lehrlinge ist nicht 
ben Schu- beschränkt. 
imung alle . : . 
s zwölften Wormals war bei den einzelnen Gewerben die Anzahl der auf- 
, Dechante zunehmenden Lehrjungen beschränkt, so daß nicht eher ein neuer 
wohl kaum aufgenommen werden durfte, bevor nicht der vorige freigesprochen 
<t wenig= worden war. | . | 
ZS chul - und Nun ist aber die Anzahl der Lehrjungen überhaupt weder bei 
Polizei - noc< Commerzialgewerben beschränkt. 
gel keiner Da man jedoch die Erfahrung gemacht hat, daß bei einigen 
1ge, welche Commerzialgewerben noch Einrichtungen bestehen , nach welchen die 
durch ihre Aufdingung der Lehrjungen auf eine bestimmte Zahl, und selbst nur 
Ortsobrig- auf ein einziges Individuum für jeden Meister beschränkt ist, so 
Kreigämter wurde erinnert, eine sol<e Beschränkung / sie mag sich auf altes 
ese Art der Herkommen oder Statuten gründen, oder selbst durc< frühere Ver- 
fügung eine Bestätigung erhalten haben, stehe mit den dermaligen 
ur Aufdin- von Sr. Maj. allerhöc<st sanctionirten liberalen Commerzialgrund»- 
en Schul- säen , und mit dem im Geiste derselben ergangenen neuen Verord- 
'en Schul- nungen im offenbaren Widerspruche, und sey als ein Hinderniß 
rden Eönn- der Ausbildung vorzüglicher Arbeiter und eine Hemmung der Fort- 
ebr. 1804, schritte der Industrie , aus diesen überwiegenden Rücksichten nicht 
inge, ohne länger mehr zulässig. 
- zum Be- Die Hofkammer habe sich daher bestimmt gefunden , dur< De- 
dispensire, cret vom 29. Mai 1816 für alle Commerzialgewerbe ohne Ausnahme 
en Bedin- nach den in Hinsicht derselben bestehenden Grundsäßen zu erklären , 
nd es wird und für die Folge als allgemeine Nichts<nur festzuseßen, daß es j e- 
seyn , der dem, der auf was immer für einen zu den Commer- 
abres, noc: zialbeschäftigungen gehörigen Zweig der Industrie 
oder Fabrikation das Meisterrecht besit, ganz frei 
pensations- und unbenommen sey, Lehrjungen in unbesc<hränk- 
<lässigung ter Zahl aufzudingen. 
Religions» Rggsc. vom 13. August 1816, 5. 1. 
AUEN Es versteht sich übrigens von selbst , daß bei allen Commerzial- 
hländischen gewerben auch denjenigen, die Fein förmliches Meisterrec<ht , sondern 
Wamse at nur ein bloßes Befugniß besißen , denen aber die Aufnahme von 
u erstat: Leheiüngen dur< die Behörde nachträglich gestattet ist, ebenfalls 
Tetailliet evechtigt sind, Lehrjungen in beliebiger Anzahl aufzunehmen. 
Eod. 8, 2, 
bhandlung
	        
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