Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 59
x Pfarver ,
digen, und 6. 62.
Die Zahl der aufzunehmenden Lehrlinge ist nicht
ben Schu- beschränkt.
imung alle . : .
s zwölften Wormals war bei den einzelnen Gewerben die Anzahl der auf-
, Dechante zunehmenden Lehrjungen beschränkt, so daß nicht eher ein neuer
wohl kaum aufgenommen werden durfte, bevor nicht der vorige freigesprochen
<t wenig= worden war. | . |
ZS chul - und Nun ist aber die Anzahl der Lehrjungen überhaupt weder bei
Polizei - noc< Commerzialgewerben beschränkt.
gel keiner Da man jedoch die Erfahrung gemacht hat, daß bei einigen
1ge, welche Commerzialgewerben noch Einrichtungen bestehen , nach welchen die
durch ihre Aufdingung der Lehrjungen auf eine bestimmte Zahl, und selbst nur
Ortsobrig- auf ein einziges Individuum für jeden Meister beschränkt ist, so
Kreigämter wurde erinnert, eine sol<e Beschränkung / sie mag sich auf altes
ese Art der Herkommen oder Statuten gründen, oder selbst durc< frühere Ver-
fügung eine Bestätigung erhalten haben, stehe mit den dermaligen
ur Aufdin- von Sr. Maj. allerhöc<st sanctionirten liberalen Commerzialgrund»-
en Schul- säen , und mit dem im Geiste derselben ergangenen neuen Verord-
'en Schul- nungen im offenbaren Widerspruche, und sey als ein Hinderniß
rden Eönn- der Ausbildung vorzüglicher Arbeiter und eine Hemmung der Fort-
ebr. 1804, schritte der Industrie , aus diesen überwiegenden Rücksichten nicht
inge, ohne länger mehr zulässig.
- zum Be- Die Hofkammer habe sich daher bestimmt gefunden , dur< De-
dispensire, cret vom 29. Mai 1816 für alle Commerzialgewerbe ohne Ausnahme
en Bedin- nach den in Hinsicht derselben bestehenden Grundsäßen zu erklären ,
nd es wird und für die Folge als allgemeine Nichts<nur festzuseßen, daß es j e-
seyn , der dem, der auf was immer für einen zu den Commer-
abres, noc: zialbeschäftigungen gehörigen Zweig der Industrie
oder Fabrikation das Meisterrecht besit, ganz frei
pensations- und unbenommen sey, Lehrjungen in unbesc<hränk-
<lässigung ter Zahl aufzudingen.
Religions» Rggsc. vom 13. August 1816, 5. 1.
AUEN Es versteht sich übrigens von selbst , daß bei allen Commerzial-
hländischen gewerben auch denjenigen, die Fein förmliches Meisterrec<ht , sondern
Wamse at nur ein bloßes Befugniß besißen , denen aber die Aufnahme von
u erstat: Leheiüngen dur< die Behörde nachträglich gestattet ist, ebenfalls
Tetailliet evechtigt sind, Lehrjungen in beliebiger Anzahl aufzunehmen.
Eod. 8, 2,
bhandlung