Von dem: Gewerbs- und“ Handelswesen. 61
seine Lehrzeit bei jenem Meister oder Befugten, von dem derselbe
aufgedungen wurde, zu vollstre>en habe, keine Folge gegeben
werden. ;
Im Geiste der vorcitirten Verordnungen, muß übrigens in
einem solchen Falle nicht so sehr durc< Bewilligung des Übertrittes des
e der betref- dießfälligen Lehrjungen / von einem Lehrheren zu dem anderen po si-
alten wer- tiv, als vielmehr durch den Ausspruch : daß dieser Übertritt politischer
so wie bei Seits nicht verwehret werden könne, negativ, mit Beifügung des
deve Ge- Vorbehalts- des Nechtsweges rücksichtlich der allfälligen-privatrechtlichen
rzeitn a <- Ansprüche vorgegangen werden.
ndern Lehr- Nggsd. vom 9. Oct. 1839 , Rggsz. 57457.
nm 29. Mai a) Bereits mit Hoffammerd. vom 28. Nov. 1834 , Hofz. 49593, - Rggsz.
n.aus;.dem 66814 wurde auf die Hofy. vom 1. Juli 1805, 3. 21326 gewiesen ,
ist, läng- womit dem. Wiener Magistrate untersagt wurde , Vorkehrungen mit Lehr-
)ofres. vom lingen ohne Vorwissen der Altern oder Vormünder zu treffen ; und es
1en, welche wurde dem Magistrate zu bedeuten befohlen , daß er sich. für die Zukunft
sollen frei- aller jolcher Eingriffe in die persönlichen Familienrechte zu enthalten, und
in allen Fällen, wo in Betreff der Lehrlinge zwischen ihren Lehrherren
ußer selbe und ihren Ältern oder Vormündern, sey es aus dem Lehrvertrage oder
ns schuldig aus einem andern Privatrechtstitel Streitigkeiten entstehen, welche nicht
gütlich beigelegt werden fönnen , deren Austragung auf den Rechtsweg
zu weisen haben.
andlung
ven baupt- 5. 61;
verbs- und :
Ene ad 5. Freisprechung.
Nach vollendeter Lehrzeit muß der Lehrjunge ordnungsmäßig
ndelsgene= freigesprochen werden , und den freigesprochenen Gesellen sind Leh x-
Oct. 1787 briefe auf ihr Verlangen vom Handwerke erfolgen zu lassen (Rggsv.
? politischer vom Mai 1797) und ihnen nicht vorzuenthalten.
er Befuge- Res. Bericht vom 6. Sept. 1797.
t Zw ang Die Unterlassung der ordnungsmäßigen Freisprechung der Lehr-
ungen mit jungen soll an den Meistern für jeden Fall mit 6 Rthlr. geahndet
Zormünder werden. .
uli 1805, Rg8v, vom 29. Dec. 1801.
roffen wer-
'acten oder 6. 65.
abgeleite- .
3 divil- Freisprehungsrecht. -
ach Inhalt Zur Freisprehung der Lehrlinge sind berechtiget :
ept. 1838, 1. Die k. k. Landksfabriken.
dem Lehr- Rggsv. vom 25. Juni 1783. Hofv. v. 28. Nov. 1797.
s und Un- Den förmlichen Landesfabriken steht es frei, ihre Lehrlinge
so wie der selbst freizusprechen , der Meisterschaft aber ist, bei sonst empfind-
Lehrjunge licher Ahndung , eingeschärft, einem solchen bei ihr nicht aufgedun-