Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

62 I. Theil XIV. Abhandlung. 
genen und freigespro<enen Lehrjungen über seine von der Fabrik 
geschehene Freisprechung nichts in den Weg zu legen. wur 
Hofd. vom 19, Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juri 1790. daß 
Sie können ihre Jungen selbst freisprechen , oder, wenn in mit 
der nämlichen Gegend eine Innung bestünde, diese bei solcher. frei« jun 
sprechen lassen. . des 
Hofd. vom 12. Juli 1791 und 26. Juli 1791. weil 
2. Die Innungen rücksichtlich der zünftigen Gewerbe. 
Handwerksgen. vom 19. April 1732. The 
Es sollen übrigens die Commerzialprofessionisten bei der Frei- liche 
sprechung der Jugend den Dominien die Anzeige machen. sehu 
Verordnung vom 3. Dec. 1783. steh« 
-  DieFreisprehung der bei Commerzialbefugten lernenden müsß 
Jungen hat eben so wie bei jenen, die bei Meistern gebildet werden, hent 
zu geschehen. Str 
Hofkammerd. vom 14. Juli 1812. 
Jedes Handlungsmitglied hat bei 4 Rthlr. Strafe , seinen bei 
Jungen, nac< Vollendung der Lehrzeit, bei dem bür- Wur 
gerlichen Handelsstande vorschriftmäßig protocolliren zu las: nisse 
sen (Verordnung vom 24. April 1783) ; und jeder Principal hat gun 
den bei ihm befindlihen Lehrjungen oder Practikänten bei 
der Freisprechung dem versammelten Handelsstande vo rz ue men 
si ellen. hat, 
-Rggsb. vom 20, April 1817. Reli 
des 
5. 66. mit 
Worüber sich der Lehrjunge bei der Freisprechung Chr 
auszuweisen hat, S. 
a) Über die katechetische Prüfung. 
Vierzehn Tage vor der Freisprechung haben sich die Lehr- b) 
jungen bei dem Pfarrkateheten zu stellen , wo ihnen, wenn sie in 
der Prüfung bostehen , ein schriftliches Zeugniß ihrer Kenntnisse 
in der Religionslehre ertheilt wird (Verordnung vom 1. Oct. Ji 
1798 , B. vom 26. Sept. 1786). Denn kein Lehrjunge soll bei einem nt S 
Handwerke, bei sonstiger Strafe von 50 Rthlrn., freigesprochen wer» ZU 
den, es sey denn, er weise ein gutes Zeugniß über die gehörte in 9 
Christenlehre vor. Chr 
Patent vom 6. Dec. 1759, Verordnung vom 1. Oct. 1778 künj 
und 26. Sept. 1786. fei 
Ungeachtet dessen zeigten doc< wiederholte Fälle, daß man bier Str 
und da diesen deutlichen Vorschriften dur< manche hinterlistige Wen- 
dungen sich zu entziehen trachte , hier und da sie offenbar übertrete. 181;
	        
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