Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, ! 
n darf, 
ern nur 5. 72. 
ission zu Welche Individuen vorzüglich in Arbeit zu nehmen 
„zur Ge- sind. 
rwähnte , : . 
jerbäpor, Die In validen sind bei den Handwerkern oder Sewerbschaf: 
übrigens ten vor allen andern Gesellen und Knechten. auch wenn sie verheira- 
iten aus tbet sind, anzunehmen. 
on: Ge. Hofres. vom 5. August 1750. 
rbeiter , 6. 73. 
Eintheilung der Hülfsarbeiter. 
Die-Hülfsarbeiter theilen sich in Werkmeister (bei 
Bauprofessionen Poliere) undin die ihnen untergeordneten Gesellen. 
ischer 6. 74. 
Welche Eigenschaften Werkmeister haben sollen. 
uch bei Bei zunftmäßigen Gewerben sind nur sol<e Subjecte 
ewerbss= als Werkmeister anzusehen , wel<e das Gewerbe, dem sie vor- 
stehen , ordentlich erlernt haben , und freigesprochen sind. 
Hofd. vom 17. Juni 1801. 
hierzu 5. 75. 
zn Inwieferne auc< Werkmeisterinnen aufgestellt 
EN die werden können. 
5 nicht Die Aufstellung weiblich er Werkmeister in Fabriken, wenn 
Zeneh- ihnen die Aufsicht über das Arbeitspersonale ihres Geschlechtes 
anvertraut wird, und sie übrigens von unbescholtenem Rufe sind , 
183, und sonst die nöthigen Kenntnisse haben, ist zu gestatten. 
Hofkammerv. vom 1. Dec. 1806, und 1. Dec. 1807. 
gesellen 
nthalts- 8. 76. 
„Arbeit Wo die Gesellen arbeiten sollen. 
8, dem a) Bei zünftigen Polizeigewerben. 
SE Die Gesellen der zünftigen Polizeigewerbe. sollen in den 
werden, Werkstätten der Meister, undnicht in ihreneigenen 
Smittel Wohnungen arbeiten, weil im lebteren Falle Anlaß zur Std- 
rerei gegeben werden würde, indem die Gesellen sim mit armen Mei- 
stern verstehen , mit denselben sich abfinden , und, unter dem Vor- 
wande , für. selbe zu arbeiten , solches für eigene Rechnung / auf 
eine unbefugte Weise, thun können. 
Hofd. vom 23. Dec. 1795. 
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