Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 71 
Ee eie Die Ertheilung dieser Dispens gehört in den Wirkungskreis der 
Landesstelle. 
ienessene SF vom 26. Mai 1786, Patent vom 24. Jänner 1800, 5. 2, 
en sehen 11. Juni 1810, 5. 3 
? 1836, + „Zuni /, + . 
331 , Z. 6. 83. 
gen ge- N Mn EE : 
besteht, ad 2. Erforderniß der Professionsgeshic>lichkeit. 
ienstzeit Denjenigen , die ihr Handwerk verstehen und solches trei- 
et, ben wollen / soll die Erwerbung zum Meisterre<te nicht er- 
erlernt, schwert , sondern den Umständen nach erleichtert werden. 
nd Fort- Handw. Gen. vom 16. Nov. 1732, 5. 8. 
rnehmen Damit ferner die Magistrate und Dominien von den bisheri- 
and aber gen Vorurtheilen etwa zum Theile noch geleitet, sich der Aufnahme 
hgehen , der Commerzialarbeiter zu widerseßen nicht ferner Anlaß nehmen, 
I leß« ist denselben ausdrücklich anbefohlen, daß sie den leßtern, wenn 
erfertigt sie sich über die Professionsges<hic>lichkeit gehörig 
gedient, ausgewiesen haben, die Ertheilung des. Bürger - und Mei- 
n außer sterrechtes keineswegs erschweren / sondern vielmehr auf alle nur imz 
fallen; mer billige und thunliche Weise zu erleichtern trac<ten (Hofd« vom 
fremder 30. März 1776, 5. 1), und verdienstliche Gesellen sollen nach 
Umständen mit Meisterrechten betheilt werden. 
: Hofv. vom 13. Nov. 1776. 
n beim Bei Verleihung von zünftigen Gewerben ist. geschiten und 
uc auf fleißigen Arbeitern das Meisterwerden zu erleichtern, und dadurch 
e billige der Verbreitung der Industrie Vorschub zu geben. 
Rggsv. Hofd. vom 26. Mai 1786 , 5. 29. 
Rarktfie- Die Commerzialprofessionisten sind zur häuslihen Ankaufung 
so vor- nicht zu nöthigen ,. weder ist denselben irgendwo die Ansiedlung zu 
ht mehr verweigern , sondern solche sind aller Orten zu gestatten. 
isübung Kreigamts-Insty. vom 21. Jänner 1783, 8. 84. 
n mehr Wenn ferner Männern, die beiZ0 Jahre in einer Fabrik ehrlich, 
freu und mit besonderem Erfindungsgeiste gedient haben , das 
Meisterrec<t nicht bewilligt würde , so würde am Ende die Fabrik 
selbst ohne Arbeiter seyn, daher ihnen dann in derlei Fällen zu 
willfahren sey (DHofd. vom 29. August 1794) ; und die schon be- 
stehenden Commerzialgewerbe sind bei Erledigungsfällen , wie bisher 
3 Hand- anbefohlen war, in dem ordnungsmäßigen Wege an die würdig- 
isse und sten Competenten zu vergeben. 
n. hat, Hofkammerv. vom 14. Juni 1808, Rggs. Int. vom 28. Juni 
n von 1808. 
n. Bei Gewerbsverleihungen kommt es darauf an, ob derjenige, 
1784 , welcher das Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes 
ansucht, die hierzu erforderlihen Kenntnisse und Fähigkei-
	        
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