Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

9.4 I. Theil XIV. Abhandlung. 
ten besiße (Commerz-Hofcommissionsverordnung vom 6. Mai 1817) ; 
so daß die Frage, ob ein Bittwerber eine zünftige Profession e r- 
lernt habe, sich als ganz überflüssig von selbst behebt, wenn der- 
selbe die Kenntnisse und Geschicklichkeit besiht, das Fabrikat zu ver- 
fertigen (Commerz-Hofcommissionsd. vom 13. Mai 1818 , Rggs. 
Int. „vom 26. Mai 1818) ; und es ist hierbei nicht auf Orts- und 
Nahrungsverhältnisse, sondern vorzüglich auf das Interesse der In- 
dustrie zu sehen. 
Hofkammerd. vom 12. Juli 1831, Hofz. 24104, Rg88z. 89937. 
Diejenigen Gesellen der verschiedenen Arten Schmiede und 
Sclosser , welche mit 2 Steinkohlen und 3 Holzkohlen arbeiten wol- 
len, sollen vor Andeven zum Bürger - und Meisterrechte zugelassen 
werden (Hofd. vom 5. Juli und 9. August 1766) ; und bei dem 
Umstande, daß der den Professionisten ertheilte Schuß 
zum Beweise ihrer Geschicklichkeit dient, soll denselben zum Be- 
weise ihrer anerkannten Geschicklichkeit das Bürger- und Mei- 
|terrvecht nicht erschwert werden (Verordnung vom 10. Febr. 1784) ; 
vielmehr soll hei erledigten Meisterstellen der vorzügliche Be 
dacht immer auf die mit einem Schuße betheilten Indivi- 
duen genommen werden. . 
Verordnung vom 19. Juni 1809. 
Übrigens. ist es gleichgültig , ob Gesellen bei Befugten oder 
Meistern gearbeitet haben. 
Hofv. vom 26. Febr. 1795. 
S. 84. 
Gesellen, die Meisters- Witwen oder Tüchter heira- 
then, dann Meisterssöhne und Inländer haben 
keinen Vorzug. 
Keinem Gesellen , welcher die gehörige Fähigkeit , Verdienste 
und Geschicklichkeit besißt , ist das Meisterrecht ohne Unterschied, ob 
er ein Fremder oder Inländer sey, und ohne Vorzug für einen 
Meisterssohn, oder jenen, der eine Meisters-Witwe oder Töchter ehe- 
licht, zu erschweren, sondern nur auf die Fähigkeiten 
der Anwerber zu sehen. 
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 8.5. 
Wenn daher ein Geselle eine Witwe heirathet, so soll derselbe 
eher nicht zum Meisterrechte gelangen können , bis er nicht darge- 
than hat, daß. er die gehörigen Fähigkeiten besiße; und wenn die 
Meisterin 'als Witwe verstirbt, so ist zu diesem durc< den Todfall 
erledigten. Meisterrechte den etwa vorhandenen Kindern ein Vorrecht 
vor andern geschickten. Gesellen; nicht einzugestehen. 
Eod.. 8. 6,
	        
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