XIV. Abhandlung.
Von dem
Gewerbs - und Handelswesen.
Vorerinnerung.
Das Gewerbs- und Handelswesen 2) wird in Österreich durch
allgemeine, d. i. sämmtliche Beschäftigungen umfassende, und
durc< besondere, d. i. die einzelnen Beschäftigungen betreffenden
Geseße und Verordnungen normirt, und zerfällt hiernach in zwet
Theile, wovon der erste die allgemeinen, der zweite aber
die besonderen Geseße und Verordnungen enthält.
a) Von Zimmerl's alphabetisches Handbuch zur Keuntniß der Handels-
und Wechselgeschäfte, 3 Bände, 1805 --- 1817, -+ Kropats<ek's
Sammlung der österreichische Gesetze, welche den Commerzien-Gewerben
und den Gewerbsleuten insbesondere vorgeschrieben sind, 2 Bände. --+
Ignaz Sonnleithner's Leiifaden über das österreichische Handels- und
Wechselrecht ; dritte verbesserte Auflage 1815. --- Von einem Rechts-
freunde dasselbe Lehrbuch des österreichischen Handels - und Wechselrech -
tes 1832. --- Abhandlung von Gewerben für Handels - und Gewerbs-
leute , dann für jene, welche solche zu ertheilen haben. =- Meine öster-
reichische Gewerbs- und Handelsgesezfunde 1819--1824, 7 Bände nebst
Register und einem Ergänzungsbande von 1819-1823, Nach dem Mu-
ster dieses Werkes folgten auf Anordnung des Präsidiums der bestandenen
€. f. Commerz-Hofcommission vom 5. Febr, 1819: Gewerbhs- und Han-
delsgeseßfunden für Steiermark und Kärnthen vom Gubernialrathe und
Gräßer Kreishauptmanne Werner; für Galizien vom Gubernialrathe
S<midtz für das venetianische Guvernementsgebiet von Ludovico A l-
TV. (Gewerbswesen.)