Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

9.2 L. Theil XIV. Abhandlung. 
an Mann zu bringen sind, wie es ohnedieß die Handwerksordnung 
vorschreibt (Hofkzlv. vom 22, April 1775, 5. 1); daher den Mei- 
stervechtswerbern nicht immer die nämlichen , sondern verschiedene, 
und angemessene künstliche, dabei do< verkäufliche Meisterstücke vor- 
gelegt werden (Verordnung vom 22. Jänner 1783) ; und die Ma« 
gZistrate sollen keine kostbaren oder unnüßen Meisterstücke gestatten. 
Hofd. vom 3. Mai 1784, 6. 3. 
Früher stand nach der Hofv. vom 22, März 1790 die Be- 
stimmung des Probestückes für Meisterrec<htswerber der Landessteile 
zu , weil sich von Seite der Vorsteher Neckereien oder Begünsti- 
gungen ereignen können. Jeßt erfolgt diese Bestimmung jedesmal 
von dem Magistrate oder der Ortsobrigkeit , unter- der die Zunft 
steht. 
Die Meisterstücke und Probestücke der Landmeister können 
in demselben Wohnorte unter der Aufsicht nur eines nächst gelege- 
nen Meisters verfertigt werden (Rggs8v. vom 14. März 1786) ; 
oder es ist zu deren Verfertigung dem angehenden Meister eine 
seinem Wohnorte nahe gelegene Werkstätte von dem Handwerks- 
vorsteher zu bestimmen. 
Verordnung vom 2, Mai 1794. 
Bei Commerzialzünften soll kein Meisterstück vor dessen voll- 
kommenen Herstellung verworfen werden, sondern dem Stückmei- 
ster liegt es ob, sein zu verfertigendes Stück, wenn es vollfom- 
men fertig ist, der betreffenden Meisterschaft vorzuzeigen , welche 
sonach ihre dabei allenfalls vorfindigen Ausstellungen (vormals bei 
der in Commerzialzunftsachen angestellten Commission, jeßt dem 
Magistrate) schriftlich einzubringen, und was von dort aus wegen 
des Meisterstückes sodann beschlossen werden würde , jederzeit abzu- 
warten hat. 
Verordnung vom 2. Mai 1763. 
Bei einem über die Frage entstandenen Streite, ob das Mei- 
sterstück vecht gemacht sey, soll selbes ohne weitläufige Kosten ei- 
nem Handwerke eines andern Ortes zur Beurtheilung übersendet, 
oder mit Beiziehung vernünftiger Männer an der Stelle entschie- 
den werden. 
. Handw. Gen. vom 49. April 1732, 5. 12. 
S. 86, 
Ob beim Übertritte eines Meisters in einen andern 
Ort ein neues Meisterstück zu verfertigen sey. 
Einer, der an einem Orte das Meisterstück gemacht hat, und 
sih anderswo seßen will, hat, außer die Obrigkeit fände es 
unumgänglich nothwendig , kein neues zu verfertigen. 
Eod, 
E
	        
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