Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. - 
rdnung S gr, 
n Mei- * | 
edene, Nachsichtsertheilung von Meisterstüc>en. 
: Ma Bei den Zünften ist nunmehr der Landesstelle gestattet, die 
tatten. Meisterstücke nachzusehen (Hofd. vom 26. Mai 1786) ; denn die 
Dispensation von Verferttgung des Meisterstückes 
e Be- und von Allem y was sonst zur Überkommung des Meisterrechtes 
tbwendig ist, gebührt der Landesstelle. | 
einene | Henn vom 26. Mai 1786, 5- 27, Patent vom 24, Jänner 
esmal * 1800, S. 2 und Patent vom 11. Jänner 1810, 5. 3. 
Zunft Bei dem Umstande, daß ein Befugter bereits seit Jahren 
seine „Profession selbstständig und in einem solchen Umfange 
önnen augübte , daß über seine Professionsgeschilichkeit auch nicht der 
elege- geringste Zweifel erhoben werden kann, trug daber die bestandene 
(86) ; Commerz. Hofcommission mit Decret vom 15. Juni 1822 um so 
eine minder ein Bedenken, denselben beim Eintritte des ipm zu Theil 
verfs- gewordenen Bürger - und Meisterrechts von der Verfertigung der 
Meisterprobe zu entheben ,/ als die Verfertigung von derlei Mei- 
sterstücken bloß als ein Beweigmittel zum Erweise der Professions- 
voll- geschilichkeit anzusehen ist, und daher in jenem Falle , wo dieser 
tmei- Beweis auf irgend eine andere Art bereits hergestellt ist, erlässig 
Ifom:- wird, 
velche 
8 bei s. 88. 
m Prüfung bei der Akademie der bildenden Künste, 
bzu- Commerzialprofessionisten sind nach bewilligtem Meister- 
rechte zur Prüfung in der Zeichenkunst an die k. k. Akademie 
der bildenden Künste directe zu weisen (Rggsv. vom 24. Sept. 
Mei- 1'787); denn diejenige, welche um ein Meisterrecht werben, sollen 
n ei: hei der Akademie nach Verschiedenheit des Gewerbes ein Prüfungs- 
det, stück verfertigen. 
schie- Patent vom 4. Febr. 1812, 5. 20. 
Bei Verleihung von Gewerben, für welche akademische Prü- 
fungen vorgeschrieben sind ,- soll ferner kein Individuum zur Com- 
veterlz gelassen werden , welches sich nicht über die abgelegte Prü- 
fung vorerst auszuweisen vermag , und bedingte Verleihungen sols 
ern len nicht mehr Statt finden. 
111D Hofkzld. vom 8. Juli 1825, Hofz. 20093, Ngg8z. 37183. 
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