Morerinnerung.
berti, und zum Schlusse von Kopet's Gewerbsgeseßkunde für die
ganze österreichische Monarchie , bisher zwei Bände von 1829 und 1830,
--- Joseph Ha rkup's Beiträge zur Kenntniß der Handels- und Ge-
werbsverfassung des österreichischen Kaiserstaates u. s. w. =- Joh. Nep.
H 5 ß's systematisch geordnete Darstellung der in Osterreich ob der Enns
und in Salzburg in Wirksamkeit stehenden Gewerbsvorschriften ; 2 Bände
1835, =- Chr. Joh. Pa uernfeindt's Handbuch der Handelsgeseißze und
des bei Anwendung derselben bei dem Mercantilgerichte eintretenden Ver-
fahrens mit besonderer Rücksicht auf das Erzherzogthum Osterreich unter
der Enns, 1836, nebst Supplementband 1842, =“ v, Wildner's ösier-
reichisches Fabrikenrecht mit einem Anhange über das Recht der Wasser-
leitungen zum Maschinenbetriebe sowohl, als zu anderen Zwecken. 1838,
-- F, Fischer's Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes. 1827. =-
Dasselbe mit vorzüglicher Rücksicht auf die neuesten Commerz - und Ca-
meralgeseße von Dr. Ios, Ellinger, 1842,
Bei dem Bestande meines erwähnten ausgedehnten Werkes über
das Öösterreichishe Gewerbs - und Handelswesen kann cs meine Auf-
gabe nicht seyn, in diesem das Ganze der österreichischen politischen
Administration umfassenden Werke jenen Gegenstand im gleichen Um-
fange abzuhandeln. =- Es kann also nur darum zu thun seyn, des sy-
stematisc<hen Zusammenhanges wegen diesen Gegenstand hier bloß in
seinen Umrissen und mit Hinweisung auf mein größeres erwähntes Werk
aufzunehmen, wobei es: fich übrigens von selbst versteht, daß die seit dessen
Erscheinen erlassenen Gewerbs- und Handelsgeseze um so weniger hier
fehlen dürfen , als die Wirksamkeit der obersten Commerzialleitung sich in
den lezten Decennien immer mehr entfaltet, und die ältere Legislation in
dieser Beziehung wesentliche Änderungen in der Tendenz eines zeitgemäßen
Fortschrittes erhalten hat.