Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 83
gleich, ständigen Betriebe einer Handlung auf dem Lande erforderlichen
Kennt«- K . Ä
enntnisse besißen.
ing be- Commerz. Hofcommission8d. vom 22. Juli 1818, Rggsv.
| . vom 7. August 1818.
rie: Wenn die bestehenden Vorschriften es zur Erlangung eines
nt, das Handlungsbefugnisses für hinreichend erklären , daß Jemand die
1 eigen Handlung im Allgemeinen erlernt habe, so geht der Sinn die-
ses Ausdruckes nicht dahin, daß sich diese Erlernung auf die Kenntniß
ng der aller im Handel vorkommenden Waaren erstre>en soll, sondern
kann, dieselbe habe vorzüglich in der Erwerbung der aligemeinen Han»
würde delskenntnisse und in den Fertigkeiten der Handelsmanipulation, näm-
lich in der Führung der Handelsbücher, der Journale, Rechnungen,
Correspondenzen zu bestehen.
. Da nun eim Individuum sic) durc< das beigebrachte Lehr-
Fandel und Servierzeugniß über die erforderlichen Handlungskenntnisse ge-
it. hörig ausgewiesen / und diese selbst durc< einen vierzehnjährigen ei-
genen aufrechten Betrieb einer Handlung in Wien bewährt hat,
t, sie so kann ihm das für einen- Ort auf dem Lande angesuchte ge-
, oder mis<te Waarenhandlungsbefugniß um so weniger verweigert wer-
'mmen den, als die Einwendung wegen der dadurch erfolgenden Überse-
rsönse kung der Handlungen bei Verleihung von Befugnissen von gemisch-
jedem ten Waarenhandlungen , welchen ein freierer nicht auf die Locali-
sistän- tät beschränkter Spielraum zur Speculation offen steht , nicht in
stattet Betrachtung kommen kann. m | |
geeige -v5% Hiernac<ß wurde die Regierungsbewilligung zur Errichtung ei-
en be- ner gemischten Waarenhandlung bestätigt, und die Handelsleute mit
enen ihrem dagegen ergriffenen Hofrecurse abgewiesen.
aben, Commerz. Hofd. vom 12. August 1822.
einen 6. 95.
'" 23. Einem gewesenen Handelsmanne kann eine neue
Handlung verliehen wierden,.
and- Auch einem gewesenen Handelsmanne kann ein neues Han-
nicht delsbefugniß verliehen werden (Rggsd. vom 15. Febr. 1810); so
DBand- daß die Abforderung eines Reverses vor dem Abtreten einer Hand-
nzial- lung, daß er feine neue mehr errichten wolle, verbotben ist.
esehen Hofv, vom 17. Juli 1775.
vid<hen
' die 8. 96.
5 8 b) Bei Großhandlungswerbern,
selbsi- Die Großhandlungswerber müssen ausweisen können, 'die Hand«
lung ordentlich erlernt, und zu diesem Ende wenigstens
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