b. IT. Theil XIV. Abhandlung.
10 Jahre bei wirklihen Handlungen oder Fabriken zugebratht zu
baben.
Hofkammerv. vom 30. April 1811, Commerz. Hofd. vom
30. Jänner 1818.
Hiervon wird im Titel I. von dem besondern Gewerbs-
und Handelswesen umständlich gehandelt.
DH.
Vermögensstand.
S. 97.
Unterschied hierbei zwischen Professions- und Han-
delSrechten. '
a) Bei Professionsrechten.
Es ist rücksichtlih des Vermögenserfordernisses zum
Betriebe der Professions- und Handelsrechte zwischen beiden ein
wesentlicher Unterschied. Da bemerkt wurde, daß viele der zünf-
tigen Professionisten bei der Meisterwerdung , weil sie mit gar
keinem Fonde versehen sind , das Werk mit Schulden anfangen,
folglich gleich in das Stocken und in gänzlihen Verfall geriethen,
so wurde zwar jeder Meisterrechtswerber vor Erlangung des Mei-
sterrechts so viel Vermögen, als zur Anschaffung der
nöthigen Handwerksgeräthschaften und des ersten
Materialverlages erforderlich ist, auszuweisen schuldig
erkannt und gehalten.
Hofd. vom 1. Juni 1773.
Allein diese Meisterrec<htswerber wurden später zu ihrer Er-
leimterung vom Ausweise so vielen Vermögens als zur Ein-
schaffung der nöthigen Handwerksgeräthschaften und des ersten Ma-
terialverlages erforderlich ist, enthoben, und es ist dann genug
geschehen, wenn sie hinreichende Beweise von ihrer Professionstüch-
tigkeit dargelegt haben,
Hofd. vom :30. März 1776, 6. 1.
Übrigens geht der bestimmte Wille Sr. Maj. dahin, daß
Fabriks - und Gewerbsbefugnisse, nur an sol<e Personen verliehen
werden, die mit hinreichendem Vermögen versehen sind,
und sie gehörig und ohne auf sc<hädlihe oder unmoralische Mittel
zu verfallen, zu besißen und fortzuführen im Stande sind.
Hofkammerv. vom 14. Jänner 1809, Rggs. Int. vom 26.
Jänner 1809.
74