Von dem Gewerbs- und Handelswesen. “
Ge zu 5. 98.
). vom Inwiefern bei Landesfabriken Vermögen erfor-
dert wird,
'wverbss= . : SIT
Bei Erhebung einer Industrialunternehmung in eine k, k.
priv. Landesfabrif wird zwar feine bestimmte Fondsauswei-
sung gefordert, eben so wenig mag die Zahl von 50 Stühlen
hierzu den unmittelbaren Anspruch geben; allein es kommt vorzüg-
lich darauf an, ob die eine Fabrik beschäftigenden Artikel neu oder
dergleichen seyen, deren Erweiterung zum inneren Bedarfe und aus-
wärtigen Handel nöthig seyn mag, dann ob eine Fabrik eines
solchen Umfanges ist, daß selbe wegen des vielem Volke gewäh-
venden Nahrungsverdienstes eine besondere und ganz vorzügliche
Dan- Röcksicht verdiene; weßwegen , wenn auch vorgehend auf manche
Arbeitsgegenstände Einen oder Mehreren aus den obgedachten Gründen
ein förmliches Fabriksbefugniß verliehen wurde, daraus nicht folge,
s zum daß den sol<en um das nämliche Befugniß nachtretenden ähnlichen
euein Bittstellern auch das Fabriksbefugniß zu Theil werden müsse,
zünf- nachdem der solche beschäftigende Artikel nicht mehr neu wäre, ob-
it gar schon zureichende Erweiterung erhalten hätte, es sey denn, es spräche
Ingen , für selbe eine besonders ausgebreitete Beschäftigung, da sonst letztlich
ethen, den meisten Fabrikanten das förmliche Landesfabriksbefugniß zuge-
- Mei- wendet werden, sofort dieses eine Belohnung und Aneiferung zu
| der seyn aufhören müßte,
rsten Rgg8v. vom 28. August 1794.
huldig Jeder, der mit einem ordentlichen Landesfabriksbefugnisse be-
theilt wird, muß jedoF Eigenthümer einer bedeutenden Anzahl
Stühle sammt ihrer Einrichtung seyn (Rggsv. vom 31. März
Y Er- 1801) ; denn landesfabriksmäßige Befugnisse sind nur in dem Falle
» Ein- zu ertheilen, wenn eine große Erweiterung der Fabrikatur
n Ma- einer solchen Unternehmung zu erwarten steht (Hofentschl. vom
genug 13. Oct. 1788); wobei übrigens zu bemerfen kommt, daß. die
Stüch- Ertheilung von Landesfabriksbefugnissen an die mit Befugnissen
betheilten Individuen , keineswegs als eine Verleihung neuer
Befugnisse , sondern bloß als eine Erweiterung der schon beste-
, daß henden anzusehen sey, so daß die Landesfabriksbefugnisse bei den
liehen damit verbundenen / im Grunde unbedeutenden Vorzügen nicht so
sind, viel als die Ursache, sondern vielmehr als die Folge erweiter-
Mittel ter und s<hwunghaft betriebener Unternehmungen zu betrachten sind,
welche gemeiniglih darum angesucht werden , weil die oöffentliche
n 26. Meinung auf die Erzeugnisse der mit solchen Befugnissen betheilten
Fabriken einen höhern Credit zu seßen pflegt.
Hofkammerv. vom 16. August 1808.
55