2 I. Theil XIV. Abhandlung.
Auch bei Übertragung oder Ausdehnung derselben auf mehrere
Personen ist jederzeit ihr Betriebsumfang zu erheben (Rggsv. vom
31: Oct, 1815); und als mit allerh. Enrschl.' vom 2. Sept. 1818
verordnet wurde - daß bei Errichtung von Landesfabriken auf Zucker-
raffinerien ein ' hinreichender Fond angewiesen werden soll (Commerz.
Hofd. vom 20. Sept. 1818), wurde Über eine dießfällige Anfrage
näher bestimmt, daß, nachdem bisher ein Fond für Lan-
desfabriksbefugnisse überhauvt nicht vorgeschrieben
war, und auch für Zuckerraffinerien ein Fondsbetrag nicht bestimmt
worden ist, von Fall zu Fall die Vermögenskräfte,
so wie die übrigen Verhältnisse des Bittstellers zu
erheben und zu würdigen seyn werden.
Commerz. Hofd. vom 10. Oct. 1818.
S. 99.
b) Bei Handlungsr?<ten.
Keiner soll zum Wechsler oder andern Handelsmanne aufge-
nommen werden , welcher nicht in der Handelsschaft wohl erfahren,
und mit eigenen Mitteln oder reelen Fonds eines wirklich vorbhande-
nen Einlagscapitals versehen ist.
Fallitenordnung vom 18. August 1734, Art. I.
Selbst Krämer müssen einige Mittel zum Betriebe besitzen.
Commerz. Hofd. vom 17. Sept. 1817 2).
Wenn schon durch die Bestimmungen der Fallitenordnung das
Handlungsbefugniß solcher Handelsleute , über deren Vermögen ein
Concurs ausgebrochen ist , wobei Gläubiger einen 12*/ übersteigen-
den Verlust erlitten haben, geseßlich erlischt, so kann um so weni-
ger demjenigen ein Handlungsbefugniß ertheilt oder aus ge-
dehnt werden, der schon vorber in eine fast gänzliche Zah-
lungsunvermögenheit gerathen ist, und seine Gläubiger in einen
empfindlichen Schaden verseßt hat, und dem es daher an einer der
vorzüglichsten Eigenschaften , die von einem ordentlichen Handels-
manne gefordert werden , nämlich an Unbescholtenheit und Credit
mangelt.
Bei so gearteten Verhältnissen fand sich daber die Ek. k. allge«
meine Hofkammer bewogen, die Entscheidung, vermöge welcher jenen
Individuen ein angesuchtes Handlungsbefugniß verliehen worden
war, aus Anlaß der dagegen von dem Handelsstande geführten
Beschwerde wieder aufzuheben.
Hofkammerd. vom 4. April 1825, Hofz. 12319, Rggs8z. 18718.
2) Es liegt nämlich, - wie in dem Hoffammerd. vom 30. Mai 1838, 3. 20930
erinnert wurde, im Geiste der bestehenden Gewerbsdirectiven, und kann
aus Rücksicht für die Aufrechthaltung des Handelscredits nicht als zuläs-
fig erfannt werden, daß Individuen , die sich notorisch im zerrütteten und
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