Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 87 
iehrere verschuldeten Zustande der Vermögensverhältnisse befinden , sich selbst in 
. vom jenen Fällen , wo die Nachweisung eines bestimmten Fonds nicht vorge- 
13818 schrieben ist , zum selbsiständigen Betriebe von Handlungsunternehmungen 
Zucker- zugelassen werden. . 
mmer 7 Hyffammerd. vom 17. Nov. 1842, Hofz. 46357, Rggsz. 69368. 
dz. 
nfrage 6. 100. 
an Inwiefern MittelloseHandlungen errichten können. 
stimmt Es können jedo< auc Mittellose neue Handlungen erric<h- 
äfte, ten, wenn jener, der eine Handlung unter seinem Namen errichtet, 
"8.4 den Fond hierzu durc< ausgeborgtes Geld herstellen , und der es 
vorstreckt , mit in die Handlungsgesellschaft treten will. ! 
Wenn dagegen der Darleiher nicht in die Handlung tritt, soll 
die neue Ditta zu errichten nicht erlaubt seyn, insofe rn die 
Person, welche die Handelssc<haft unter ihrem N a- 
men errichten will, nicht wenigstens den dritten 
aufge- Theil des zur Handlung herzustellenden Fondes in 
bren, ihrem Eigenthume zu haben erweisen kann, maßen 
)ande- nicht zu gestatten ist, daß eine Handlung bloß mit 
leeren Händen angefangen werden soll, als wovon 
eben so viel Fallimente und hintergangene Gläubiger entspringen. 
en. Handl. und Fallirenordnung vom 29, April 1758, 5. 5. 
: 6.. 101. 
19 das - ; EE . 
n ein Weitere Bestimmungen hierüber kommen im Ver- 
eigen- laufe dieser Abhandlung vor. 
wenie- Die Bestimmungen über die Fondsausweisung, 
8 ge: Firmaprotocollirung u. s. w. kommen theils im Hauptstück 
Zah- IT. dieses Theils von der Handelspolizei, theils im Theile IX. dieser 
einen Abhandlung von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen 
Y der vor. 
1del8- 
edit 
IV. 
allgee " 
jenen Ausübungsart. 
orden 
Was hier zu berücksichtigen isi. 
718. Bei der Augübungsart kommt zu berücksichtigen : 
0930 1. Der Localbedarf, 
sonn 2. die Freizügigkeit, und 
zu 3. Polizei - und sonstige Rücksichten,
	        
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