1. Theil XIV. Abhandlung.
1. Localbedarf.
S. 103. -
Unterschied zwischen Polizei- und Commerzialbe-
schäftigungen.
Rücksichtlih des Localbedarfes sind Polizei - von Com:-
merztalbeschäftigungen wohl zu unterscheiden,
6. 104.
ad a) Polizeibeshäftigungen.
Polizeigewerbe sind nicht zu überseßen , und ohne Noth nicht
zu vermehren.
Hofresolution vom 22. April 1775, Kreisamts-Instr. vom 21.
Jänner 1783, 6. 73.
* "Ohne besondere Ursache sind in allem nicht mehr Gewerbe zu ver-
leihen , und diese so einzuleiten , daß mehrere sich ehrbar zu ernäh-
ven. Mittel finden mögen (Eod. 5. 75) ; daher sind sie so viel mög-
lim nach der, nach dem Verhältnisse der vermehrten Bevöltferung er-
forderlichen Versehung des Publicums zu vermehren,
Hofb. vom 45. Jänner 1784, Rggsv. vom 27, Jänner 1784,
S. 14, allerh. Ents<l. vom 27. März, Hofkzld. vom 29, März
1827 , Hofz. 8899, Rggs:. 19938 und 13. Febr. 1829, Hofz.
3330 , Rggsz. 10685.
Bei Polizeigewerben sind daher die Localverhältnisse zu berück-
sichtigen (Allerh. Entschl. vom 3. Juli 1815, Hofkzld. vom 10, Juli
1815, Rggsd. von 6. August 1815); so wie Mißbräuche , wenn sie
wirklich bestehen, gehörig abgestellt und überhaupt die bestehenden
Geseße und Anordnungen genau gehandhabt werden müssen.
Allerh. Cabinetschreiben vom 23. Febr. 1827, Hoffzld. vom 26.
Febr. 1827, Hofz. 5631 , Rggsd. vom/12. März 1827, Rgg8z.
13515, Rggsd. vom 25. Sept. 1827, Z. 52846. '
In dem Falle jedoch, wo es sich um Verleihung eines Gewerbs-
rechtes zu einer ohnehin freien Beschäftigung handelt, kommt die
Beurtheilung des Localbedarfes nicht mehr in Beachtung.
Hofkzld. vom 1. März 1827, Hofz. 5137, Rggsd. vom 12.
März 1827 , Rgg8z. 13677.
S. 105.
ad b) Commerzialbeschäftigungen.
Professionsrechte,
Bei Verleihung von Commerzialbefugnissen ist mehr auf die
bessere Bedienung des Publicums und die Absicht der Staatsverwal-
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