Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1. Theil XIV. Abhandlung. 
1. Localbedarf. 
S. 103. - 
Unterschied zwischen Polizei- und Commerzialbe- 
schäftigungen. 
Rücksichtlih des Localbedarfes sind Polizei - von Com:- 
merztalbeschäftigungen wohl zu unterscheiden, 
6. 104. 
ad a) Polizeibeshäftigungen. 
Polizeigewerbe sind nicht zu überseßen , und ohne Noth nicht 
zu vermehren. 
Hofresolution vom 22. April 1775, Kreisamts-Instr. vom 21. 
Jänner 1783, 6. 73. 
* "Ohne besondere Ursache sind in allem nicht mehr Gewerbe zu ver- 
leihen , und diese so einzuleiten , daß mehrere sich ehrbar zu ernäh- 
ven. Mittel finden mögen (Eod. 5. 75) ; daher sind sie so viel mög- 
lim nach der, nach dem Verhältnisse der vermehrten Bevöltferung er- 
forderlichen Versehung des Publicums zu vermehren, 
Hofb. vom 45. Jänner 1784, Rggsv. vom 27, Jänner 1784, 
S. 14, allerh. Ents<l. vom 27. März, Hofkzld. vom 29, März 
1827 , Hofz. 8899, Rggs:. 19938 und 13. Febr. 1829, Hofz. 
3330 , Rggsz. 10685. 
Bei Polizeigewerben sind daher die Localverhältnisse zu berück- 
sichtigen (Allerh. Entschl. vom 3. Juli 1815, Hofkzld. vom 10, Juli 
1815, Rggsd. von 6. August 1815); so wie Mißbräuche , wenn sie 
wirklich bestehen, gehörig abgestellt und überhaupt die bestehenden 
Geseße und Anordnungen genau gehandhabt werden müssen. 
Allerh. Cabinetschreiben vom 23. Febr. 1827, Hoffzld. vom 26. 
Febr. 1827, Hofz. 5631 , Rggsd. vom/12. März 1827, Rgg8z. 
13515, Rggsd. vom 25. Sept. 1827, Z. 52846. ' 
In dem Falle jedoch, wo es sich um Verleihung eines Gewerbs- 
rechtes zu einer ohnehin freien Beschäftigung handelt, kommt die 
Beurtheilung des Localbedarfes nicht mehr in Beachtung. 
Hofkzld. vom 1. März 1827, Hofz. 5137, Rggsd. vom 12. 
März 1827 , Rgg8z. 13677. 
S. 105. 
ad b) Commerzialbeschäftigungen. 
Professionsrechte, 
Bei Verleihung von Commerzialbefugnissen ist mehr auf die 
bessere Bedienung des Publicums und die Absicht der Staatsverwal- 
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