Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 89
tung, als auf die Klagen der Zünfte und deren Vortheile; so wie
auf die übermäßige Schäßung weniger radizirter Gewerbe Rücksicht
zu nehmen , maßen übrigens ohne eine bedeutende Bermebhrung der
den Fabriken aller Art so nöthigen verschiedenen besseren Hülfs arbeiter
e: auf dem flachen Lande, die Entstehung der Fabriken außerhalb großer
Städte nie erzielt werden kann, und daher, den bereits bestehenden
' Verordnungen zu Folge, diese wichtige Absicht nie außer Augen zu
vi lassen , sondern immer nachdrücklichst zu befördern seyn werde.
Zur Beschränkung dieser Vorschriften bei Verleihung von Com-
merzialgewerben kann nur äußerst selten eine Ausnabme gemacht
werden.
Hofv. vom 20. August 1799, Verordnung vom 3. Sept. 1799,
icht Hofv. vom S. Juni 1802.
Bei Ertheilung der einzelnen Arbeitsbefugnisse soll die Verbrei:
21. tung des Hauserwerbes , die Begründung des Unterhaltes mehrerer
Familien , und die Vermehrung der Waarenerzeugung
verz als der vorzüglichste Endzweck in Betrachtung gezogen werden. Es
täh- muß daher der öffentlichen Staatsverwaltung sehr willkommen seyn,
10g- wenn unzünftige Gewerbe vorhanden sind, welche ihr die Gelegenheit
er: darbiethen , die. Erwerbswege zu vermehren, und neuen Familien
den Unterhalt zu verschaffen. )
84, Insbesondere aber muß die Verarbeitung der inländischen Metalle
färz erleichtert werden , weil diese Beschäftigung eine der nüßlichsten für
ofz. die mit diesem Urstoffe so gesegnete österreichische Monarc<ie (Hofd.
vom 10. Sept. 1799) ist, und es ist kein Grund vorhanden; solche
ck Befugnisse zu verringern , weil ein oder der andere Artikel schon im
uli Lande existirt.
sie Verordnung vom 10. Nov. 1801, Hofv. vom 24. Nov. 1801.
den Bei Commerzialgewerben ist die geseßkmäßig vorgeschriebene In-
dustrialfreiheit, deren Handhabung shon durch so viele nachdrücklich
26. wiederhohlte Verordnungen anbefohlen wurde, zur unabweichichen
S3. Basis der Commerzialleitung anzunehmen ,/ insbesondere aber bei
allen Verhandlungen sowohl, als auch bei der Einsicht der Geschäfts-
"bs - protocolle den Unterbehörden, auf das Strengste darüber zu wachen,
die daß dieselben bei ihren Entscheidungen in keinem Falle von dieser
Richts<hnur abweichen, -und daß in keinem Falle den gefährlichen Ein»
12. streuungen des Monopoles und Zunftgeistes Gehör gegeben , sondern
die freie Concurrenz, mit Entfernung aller Nebenabsichten, standhaft
behauptet werde.
1SI0 (emer: vom 2, Mai 1809, Rggs. Int. vom 114. Jänner
Nach Aufhebung der vormals bestandenen Beschränkungsgeseße
die soll auch mit Ertheilung neuer Befugnisse im Allgemeinen an solche
al- Indwiduen , welche hierzu die erforderliche Eigenschaften besiben ,