Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

“3 L. "Theil XIV. Abhandlung: 
nach jenen liberalen Grundsätzen: vorgegangen werden welche der 
ausdrückliche Wille Sr. Maj sind, und Beförderung der Industrie, 
Erzielung der Concurrenz und Wohlfeilheit , Erweiterung des Activ- 
handels und allmälige Erholung der Staatsfinanzen durc< Beschrän- 
kung „der Einfuhr und Vergrößerung der Ausfuhr zum. erhabenen 
Zwecke haben. 
8 gr dpffämmner»: vom 22. Mai 1810, Rggs. Int. vom 2. Juni 
Daher hat sich der Wiener Magistrat bei Verleihungen von Com- 
merzialgewerben nach den bereits mehrmal zu ertennen gegebenen 
liberalen Grundsätzen zu benehmen , und den Einstreuungen der 
Innungen, gegen die Vermehrung der Zahl der Gewerbe , kein Ge- 
hör zu geben (Hoffammerd. vom 10. August 4810); denn Gewerbe 
und' Befugnisse sind ohne Rücksicht auf die bestimmte geschlossene Zahl 
an die hierzu geeigneten Individuen , zu verleihen; da nur bei 
Polizeigewerben die Localverbältnisse berücksichtiget werden 
müssen. 
Allerh..-Entschl. vom 3. Zuli 1815, Hofkzld. vom“13. Juli 
1815, Rggs. Int. vom 6. August 1815. ; 
Bei Commerzialgewerben überhaupt und insbesondere bei Kunst- 
gewerben der Art, welche niht nothwendig überall bestehen müssen , 
aber auch in unbeschränkter Zahl an einem Orte vereinigt seyn können, 
hat eine solche Erledigung oder Nichterledigung: schlechterdings nicht 
in Betracht zu kommen. : 
Hofkammerd. vom 9. August 1815, Hofz. 25855, Rggsz« 
27286. 
Bei Entscheidungen in Gewerbssachen sind also die Klagen der 
Zünfte, und die allenfälligen Beeinträchtigungen der Gewerbsinteres- 
senten , Feineswegs zu berücksichtigen. 
Es.ist: somit von jenen älteren Verordnungen 
kein Gebrauch mehr zu machen, vermög welchen diese 
Berücksichtigungen in die Wagsc<hale gelegt werden 
mußten, daher den Zünften und den. Gewerbsleuten , welche sich 
so gern auf diese alten , schon längst aufgehobenen Verordnungen be- 
rufen, und sicb dadurc< zu zwecklosen , nur 'unnüße Schreibereien 
verürsachenden Recursen verleiten lassen, bei jeder schicklichen Gelegen- 
heit begreiflich zu machen ist, daß dergleihen Berufungen und 
Recurse ihnen nichts.nüßen. 
Rggsv. vom 16. Zuli 1816. 
Bei fabricirenden Gewerben findet im vollen Maße der in dem 
Geiste einer zweckmäßigen Commerzialgewerbsleitung gegründete und 
durch vielfache Entscheidungen: und vorausgegangene Bestimmüngen 
sanctionirte Grundsaß seine "Anwendung, nach welchem jedem, "der 
sich über den Besiß der zur Erlangung eines: solchen Gewerbsbefug- 
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