Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 91 
der nisses erforderlichen Eigenschaften auszuweisen vermag auch die 
vie selbstständige Ausübung desselben , ohne Rücksicht auf den Localbe- 
ni darf, und die Einsprüche der übrigen Gewerbsgenossen gestattet wer- 
'än- den soll (Commerz. Hofd. vom 12. Mai 1818); und wenn schon 
nen im Allgemeinen von dem bestehenden Gewerbssysteme und der in Be- 
. ziehung auf die Commerzialgewerbsleitung aufgestellten , von Sr. 
un Maj. sanctionirten Grundsäßen insolange nicht abgegangen wer- 
den kann ,/ als nicht in dem Systeme selbst eine Anderung vorgenom- 
'm= men, und ein neues für alle Provinzen geltendes Verfahren vorge- 
hen schrieben wird / so kann um so weniger eine Beschränkung solcher 
der Fabrikationszweige schon jet für zulässig erkannt werden, deren Er- 
He- zeugnisse nicht bloß Gegenstände des allgemeinen sehr ausgebreiteten 
rbe Bedatfes , sondern auch - nach Beschaffenheit der Artikel, Gegen- 
ahl stände des Luxus sind. 
wer Commerz. Hofd. vom 18. August 1818. 
den Bei den Entscheidungen über sol<e Verseßungen von Gewerben, 
| bei denen die Freizügigkeit nicht Statt findet, ist ganz so wie bei neuen 
uli Gewerbsverleihungen vorzugehen, nur mit dem Unterschiede, daß bei 
bloßen Überseßungen in die Frage: ob das Individum für seinePerson 
sts zur Ausübung des Gewerbes geeignet sei, nicht mehr hineinzugehen 
Nn, ist, indem vorausgeseßt werden muß, daß schon bei der unsprünglichen 
en Verleihung die erforderlichen Eigenschaften ausgewiesen worden 
icht seyen, es wäre denn, daß zur Ausübung des Gewerbes in dem neuen 
Bezirke andere persönlihe Eigenschaften erfordert würden als 
SHje jene, die in dem ursprünglichen Bezirke hinlänglich waren. 
EKod. . 
der 
es: 6. 106. 
in Handelsrechte. 
se Da in Ansehung der Ertheilung von Handlungsbefugnissen 
en nach den sich darstellenden Umständen und in Gemäßheit der bestehen- 
ich den Verordnungen vorgegangen werden muß, so kann eine vorläufige 
be- Zusicherung über Nichtvermehrung derselben nicht ertheilt werden , 
ien und es hat lediglich bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben. 
nz Hofkammerd. vom 25. Juli 1803. 
nd Mit allerhöc<hster Entschließung vom 24. Febr. 1827 haben 
ferner Se. Maj. die Allerhöc<hst denselben erstatteten Auskünfte, über 
die von dem Wiener bürgerlichen Handelsstande in den Jahren 1819 
m und 1821 vorgebrachten Vorstellungen und Beschwerden / gegen 
hid die Vermehrung der Handelsparteien und gegen 
13% das angebliche Liberalitätssystem zur Wissenschaft zu 
ier nehmen und anzuordnen geruhet , den bürgerlichen Handelsstand 
| mit seiner Vorstellung im Wege eines motivirten Bescheides abzu-
	        
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