Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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setzen oder aber Hunderte von Arbeitern entlassen wollen, — 
oder dem Landsgemeindebeschluss die allerdings etwas elastische 
Interpretation zu geben, dass der Doppeldruck da gestattet 
werden dürfe, wo keine allzu grellen sanitarischen Uebelstände 
mehr bestehen und mindestens auf das Mass des gewöhnlichen, in 
einfachen Druckes zurückgeführt seien, in dem Sinne jedoch, dass 
die Erlaubniss zur Fortsetzung des Doppeldruckes eine proviso- sic 
rische, jederzeit zu entziehen sei, bis genügende Ventilations- SC) 
einrichtungen nach Massgabe unserer oben aufgestellten Sätze 
erstellt seien. ; 
Wir haben einstweilen in diesem Sinne gehandelt, aber durch- 5 
aus nur provisorische Verfügungen getroffen und ‚müssen nun M 
Sie bitten, uns zu sagen, ob Sie mit der angedeuteten Art der n 
Durchführung unserer Aufgabe einverstanden seien oder nicht.« ... le 
Da die Glarner Fabrikanten nach wie vor den Doppeldruck W 
betreiben, so scheint man sich bei diesen Bemerkungen der Fabrik- © 
inspection zu beruhigen; denn die neueste, am 11. Mai 1873 
abgehaltene Glarner Landsgemeinde hat die Frage des Doppel- 
druckes nicht wieder berührt. Das Glarner Volk hat, den Mah- ' 
nungen seines Landammannes folgend, in würdiger Ruhe und e 
Ordnung an diesem Tage den die Demokratie ehrenden Beschluss 
gefasst, die Alltagsschulzeit der Kinder auf 7 Jahre bis zum NW 
vollendeten 13. Jahre auszudehnen, und mithin durch den Schutz 
der Kinder einen erfreulichen Fortschritt seiner Gesetzgebung zu . 
vollziehen. 
3. Die Fabrikgesetzgebung des Kantons St. Gallen, 
Der Kanton St. Gallen hat sich in den letzten Jahren eben 
so lebhaft wie Zürich und Glarus bemüht, eine Aenderung 
seiner Fabrikgesetzgebung zu Stande zu bringen. Das bisher 
gültige Gesetz vom 8. Juni 1853 bezieht sich nur auf die Kinder- 
arbeit und lautet folgendermassen: 
FC
	        
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