Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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4. Wenn einem Arbeiter von seinem Handelsherrn, Fabrikanten oder 
Fergger auf vorgebliche fehlerhafte oder beschädigte Arbeit oder wegen 
; Manco, oder auch wegen muthwilliger Verspätung Abzug gemacht werden 
will, und ersterer diesen Abzug nicht anerkennen zu müssen glaubt, so ist 
der Arbeiter verpflichtet, längstens binnen zwei Tagen beim Vermittleramt 
seines Wohnorts den Streit anhängig zu machen. Unterdessen soll das als 
’ fehlerhaft bezeichnete Stück, auch wenn es schon an den Fabrikherrn ab- 
- geliefert wäre, dem Präsidenten des nach $$ 138 und 161 der Verfassung 
) zuständigen Gerichts in amtlichen Verwahr gegeben, und sodann nach An- 
weisung des XV. Titels der Civilprozessordnung verfahren werden. 
; 5, Das Gericht hat eine solche bei ihm anhängig gemachte Klage so- 
gleich zu behandeln. Das betreffende Stück Arbeit bleibt bis nach gericht- 
licher Erledigung des Streites und bis dem in Rechtskraft erwachsenen Ur- 
theile Folge geleistet ist, als Sicherheit für den Arbeitslohn in amtlichem 
Verwahr, es sei denn, dass der streitige Betrag vom Fabrikanten baar- 
schaftlich deponirt werde. 
6. Jeder Arbeitgebende ist bei Uebergabe der Arbeit verpflichtet, dem 
ır Arbeiter das Haus des Fabrikanten, dem das Stück gehört, sowie auch 
die Nummer des Stückes anzugeben. 
ıd Schwyz, den 16. Juli 1850. 
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16 C. Die Schulpflidht- und Schulgeld -Yerhältniffe der 
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einzelnen Kantone. 
or Da der öffentliche Unterricht das wichtigste Mittel zur He- 
m bung des ganzen Volkes und der Arbeiterverhältnisse im Be- 
T) sonderen ist, so dürfen wir die Anstrengungen nicht übersehen, 
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welche in dieser Hinsicht von den Kantonen gemacht werden. 
on Dieselben fallen um so mehr in den Plan dieser Arbeit, als die 
so Bestimmungen über die Schulpflichtigkeit der Kinder eine Er- 
zt gänzung zu jedem Fabrikpolizeigesetz bilden und einer Mehr- 
n- ; . . 
zahl von Kantonen sogar bisher als ausreichender Ersatz eines 
de eigentlichen Fabrikgesetzes erschienen. 
nt Angesichts der Masse des bei einer Darstellung schwei- 
zerischer Arbeiterverhältnisse zu bewältigenden Materials be- 
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