Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

schränkt sich der Berichterstatter auf eine Mittheilung der wich- de 
tigsten Bestimmungen, welche auf die obligatorische Volksschule B 
Bezug haben, weil die Arbeiterbevölkerung darauf noch vorzugs- ei 
weise angewiesen ist. Es regt sich gegenwärtig in der Schweiz ni 
ein mächtiges Streben nach Ausdehnung der Schulzeit und nach €] 
Einführung obligatorischer Fortbildungsschulen. Die letzte Jahres- B 
versammlung der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft in n 
St. Gallen hat diesem Verlangen im September 1872 einen öffent- B 
lichen Ausdruck in dem Beschlusse gegeben: »Die schweizerische N: 
gemeinnützige Gesellschaft erklärt die Erweiterung der Primar- U 
schule als Alltagschule bis zum vollendeten 14. Altersjahre, so ; 
wie die allgemein gesetzliche Einführung der obligatorischen Fort- 
bildungsschule, ebenso die Unterstützung und Beförderung der 
freiwilligen fachlichen Fortbildungsschulen, als eine der wichtig- 
sten Aufgaben der Volkserziehung und als eine wesentliche Be- 
dingung der Volkswohlfahrt.« 
Es möge hier nur im Allgemeinen bemerkt werden, dass 
die Kantone nicht nur für ihre Primarschulen, sondern auch für 
die Secundarschulen, ferner für Gymnasien, Realschulen, Lehrer- 
seminarien und überhaupt für mittlere, höhere und höchste wissen- 
schaftliche Bildungsanstalten erhebliche Opfer bringen. Für die 
industrielle Fachbildung dienen u. A. das eidgenössische Polytech- 
nikum, die zahlreichen Gewerbsschulen, Handwerksschulen, Fort- 
bildungsschulen , Zeichnenschulen , landwirthschaftliche Mittel- 
schulen. Ferner gibt es für specielle Erwerbszweige Uhr- 
macherschulen, Schnitzlerschulen, Schulen für Musterzeichnen. 
Im Kanton Zürich ist die Gründung eines Technikums im Werk, 
nachdem die Volksabstimmung vom Mai 1873 das betreffende 
Gesetz mit grosser Mehrheit genehmigt hat. 
In der Regel pflegen die Gemeinden, in denen sich mittlere 
oder höhere staatliche Bildungsanstalten befinden, bedeutende 
Beiträge zu deren Unterhaltung zu leisten. In den Kantonen 
Zürich, Bern, Baselstadt, Genf, Neuenburg, Waadt, erreichen 
die staatlichen Leistungen für den öffentlichen Unterricht wegen 
1929
	        
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