; niedrig bemessen. So beträgt der Zoll für den Centner Kaffee nur
Fr. 1. 50 (in Deutschland Fr. 24. 37), für Zucker nur Fr. 3. 50,
Tabak in Blättern Fr. 3. 50, zubereiteten Fr. 8, Cigarren Fr. 15,
ne Wein in Fässern Fr. 1. 50, in Flaschen Fr. 3. 50, Sprit in
Fässern Fr. 3. 50 und Sprit in Flaschen Fr. 8. Reis nur
15 Centimes, Bier in Fässern nur 75 Centimes. Vergleicht man
At- mit diesen Zöllen diejenigen von Deutschland, Oesterreich, Italien,
lte Frankreich, England und anderen Staaten, so sind die letztern
die bei manchen Artikeln fünf und zehn Mal höher. Der höchste
bi in der Schweiz überhaupt vorkommende Zollsatz ist 15 Fr. pro
wie Centner. Eine Anomalie ist der noch bestehende schweizerische
[On Zoll von 15 Centimes für den Centner Getreide, welcher in den
die letzten Jahren mehrmals über 500,000 Franken ergeben hat, die
rm vorzugsweise auf die ärmeren Klassen fallen. Die von dem Züricher
Crxn Handels- und Industrie- Verein vorgeschlagene mässige Erhöhung
Zu des Zolls auf Kaffee, Tabak, Zucker und Wein würde nicht nur
SL eine Beseitigung des Getreidezolls und Eisenzolls, sondern auch
Cl die Streichung von mehreren hundert Positionen und die noth-
10 wendige Reduction des ganzen schweizerischen Zolltarifs auf eine
ten kleine Anzahl von Tarifsätzen ermöglichen.
Die einzelnen Kantone bestreiten ihre Ausgaben durch den
des Ertrag ihres Staatsgutes, soweit sie solches besitzen, durch An-
ıng theile an den Zoll- und Posteinnahmen des Bundes, durch das
DEN Salzregal, durch Gebühren und in der Hauptsache durch directe
Aus Einkommens- und Vermögenssteuern, durch Erbschaftssteuern
ung und durch die sog. Militärpflichtersatzsteuer.
ad: Ausser diesen Einnahmsquellen der Kantone bestehen ferner
ind. noch in achtzehn Kantonen Consum- und Ohmgeldsteuern auf
‚um Wein und geistige Getränke. Dadurch ist im innern Verkehrs-
Die leben der Schweiz der Zustand einer fernern Abgrenzung der
AN- Kantone unter sich erhalten worden, denn jeder Kanton ist zum
kel, Schutz seines Rechts auf Consumogebühren zu Controlmassregeln
den aller Art an seinen Grenzen und zur Ueberwachung des Ver-
ehr kehrs gezwungen, worin natürlich eine Belästigung und Beein-
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