tigen Zusatz: »Für die Gemeindelasten kann das Vermögen nur die
proportional in Anspruch genommen werden. « die
Anlangend die schweizerischen Gemeindesteuern, So werden ein
dieselben vorzugsweise auf Grundlage des Staatssteuer-Registers ME
und zum grossen Theil vom Vermögen erhoben. Die Schweiz wel
bietet auch im Gemeindesteuerwesen eine Fülle von eigenthüm- tre
lichen Einrichtungen. Dass die Gemeindesteuern hier und da art
sehr hoch sein können, dies beweist eine vor Kurzem von dem TEC
statistischen Büreau des Kantons Zürich ausgearbeitete Statistik wü
über die dort gezahlten Gemeindesteuern. Im Kanton Zürich sie
sind die Gemeindesteuern auf drei Factoren, nämlich auf Ver- wo.
mögen, Haushaltung und Mann verlegt und zwar in dem Ver- Ge
hältniss, dass 1000 Franken Vermögen einer Haushaltung und Be:
einem Manne gleichgestellt werden, also wenn z. B. die Ver-
mögenssteuer zu 1 pro mille angesetzt oder von je 1000 Fr. Zi
Vermögen 1 Fr. Steuer bezogen wird, jede Havshaltung 1 Fr. den
und jeder Mann 1.Fr. bezahlt, bei 2 pro mille 2 Fr. u. s. f. beı
Die ausschliessliche Belastung des Vermögens ist in Gemeinde-
verhältnissen, wo Jeder unmittelbaren Nutzen von den Auslagen
hat und an den die Ausgaben bedingenden Beschlüssen directen
Antheil nehmen kann, für unbillig erachtet worden und die
mässige Herbeiziehung der zwei andern Factoren Haushaltung
und Mann erschien für die Gemeinden selbst rathsam, da sonst
die Inhaber grösserer Vermögen leicht zum Wegzug aus armen
Gemeinden veranlasst werden können. Die gleiche Rücksicht
führte zur Annahme des Satzes, dass die Vermögenssteuer eines
Pflichtigen höchstens ein Fünftheil der Gesammtsumme der Ver-
mögenssteuer aller Steuerpflichtigen einer Gemeinde betra-
gen darf.
»Das Einkommen, welchem kein Capitalvermögen zu Grunde
liegt, wie z. B. Besoldungen, Renten ohne Grundlage eines
Capitals und ebenso Erwerb durch Geschäftsbetrieb und Handel,
die für den Staat in einer Einkommenssteuer herbeigezogen wer- üb
den, bleiben für die Gemeindesteuer ausser Berücksichtigung. Zu un
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