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ten Kantons, welche in Uri etwas erben. Das darauf bezügliche Ge-
‚al- setz hat uns jedoch nicht vorgelegen.
ob- Die Militärpflichtersatzsteuer, welche von den Dienstuntaug-
Wir lichen erhoben wird und die unteren Klassen entweder gar nicht
eN- oder nur sehr mässig zur Deckung der Militärausgaben heran-
lass’ zieht, wird in der Schweiz aufgefasst als Aequivalent für Das
ırn, was der wirklich Dienstthuende leistet. Wer selbst dienen muss,
sin, opfert immer mehr als Derjenige, welcher wegen Untauglichkeit
nen den Dienst mit Geld abkaufen kann.
als Diese Steuer ist praktisch eine reine Finanzquelle geworden.
ant- Die revidirte Bundesverfassung , wonach die Organisation des
in Bundesheeres Gegenstand der Bundesgesetzgebung werden sollte,
Die wollte auch den Ertrag der Militärpflichtersatzsteuer dem Bunde
ecte zuweisen. In den Berathungen der Bundesversammlung wurde
der erwähnt: »dass die Zahl der Militärsteuerpflichtigen ziemlich
Sser gross sei; im Jahr 1868 seien 159,000 Bürger dieser Steuer
be- unterworfen gewesen und. dieselbe habe 1,022,500 Fr. betragen.
are, Die Zahl der wirklich Dienstthuenden varlire zwischen 73 und
rall 37 Procent. Die Bundesgesetzgebung werde bei der Militärpflicht-
tone ersatzsteuer grosse Ungleichheiten beseitigen können. In Luzern
Be- beziehe man 4, in Aargau 5, in Zürich, Bern und Schwyz 6, in
= Solothurn 16, in Freiburg 28 und in Uri 63 Fr. per Kopf.«
ge- (Siehe »Die Berathungen der Bundesrevision im National-
ıgen rath.« Nach den Referaten im Bund zusammengestellt. Bern.
Be- Druck und Verlag von Jent und. Reinert 1872, S. 77.) Nach
setz einer neuern von einem sachkundigen Bürger des Kantons Uri
über uns gemachten Mittheilung erhebt der Kanton Uri von Dienst-
hen, untauglichen nur eine einmalige feste Ablösungssumme, welche
iten, nach dem Grade des vom Dienst befreienden körperlichen Uebels
sirte mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse bemessen wird und
als das Maximum von 300 Franken nicht übersteigen darf.
Um dem Leser einen Einblick. in die Militärsteuer- oder
An- Militärpflichtersatzsteuer-Gesetzgebung der schweizerischen Kan-
des tone zu geben, nehmen wir das Gesetz des grössten schwei-
QM