— Io
zerischen Kantons zum Anhalt. Das Berner Gesetz über die
Militärsteuer ist vom 9. Mai 1863, die Vollziehungsverordnung
vom 20. Mai 1863 und das Gesetz über Abänderung des $ 6
des Gesetzes über die Militärsteuer vom 3. März 1868. Das
Gesetz spricht gleich im Eingange die Absicht aus, „die Militär-
steuer mit der Last des Militärdienstes möglichst in Einklang zu
bringen.“ Die wichtigsten Bestimmungen, welche die ganze Ein-
richtung und zugleich die Tendenz einer Erleichterung der unteren
Klassen charakterisiren, sind in den $8 1, 4 und 5 enthalten,
welche folgendermassen lauten:
8 1. Der Militärsteuer unterliegen vom angetretenen 20. bis zum zu-
rückgelegten 44. Altersjahren folgende Personen, sofern sie nicht auf irgend
eine Weise der schweizerischen Armee zugetheilt sind:
a) die Kantonsbürger, wenn sie nicht ausserhalb des Kantons nieder-
gelassen sind;
b) die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger aus anderen Kan-
tonen;
c) die länger als ein Jahr im Kantone niedergelassenen Nichtschweizer,
sofern sie nicht durch bestehende Verträge des Kantons Bern mit N
dem betreffenden Staate von dieser Pflicht befreit sind. /
Der nämlichen Steuer unterliegen ferner vorübergehend folgende Militärs:
a) die vom activen Militärdienst wegen Urlaub, Krankheit u. s. w. für
zwei Jahre oder länger Dispensirten ;
b) die ausser Activität versetzten und die Uneingetheilten.
8 4. Von der Entrichtung der Militärsteuer sind befreit: he:
a) diejenigen, welche ohne ihr Verschulden, infolge von Verwundungen |
im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste, Krankheiten oder sel
Gebrechen davon getragen haben, die sie zu jeglichem Militärdienste du
untauglich machen; ge
b) diejenigen, welche aus Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen |
nichts erwerben können, insofern sie nicht ein reines Vermögen von x
wenigstens Fr. 8000 oder ein Einkommen von wenigstens Fr. 400 die
besitzen oder von Seite ihrer Eltern eine Anwartschaft auf ein Ver- VO!
mögen von wenigstens Fr. 3000 haben;; u
c) Sectionsschreiber, Postläufer, Landjäger und Instructoren ;
d) die Notharmen, sowie die aus Spend- und Krankenkassen, überhaupt Ra
alle von öffentlichen Armenfonds Besteuerten, so lange diese Be- sel
steurung währt;
e) diejenigen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen
nach den bisher bestandenen Gesetzen obgelegene Militärpflicht voll- de
ständig erfüllt haben. glı
fi