Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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1e 8 5. Die Militärsteuer wird auf folgende Weise bestimmt: 
a) jeder Beitragspflichtige bezahlt jährlich für seine Person, abgesehen 
© vom Vermögen, Einkommen oder Erwerb, für seine Dienstbefreiung 
6 als solche, 
28 im 20.—32, Altersjahr Fr. 5. — 
De „ 33.—40. “ 9 — 
. „41.—44. . B 
UM b) überdiess besahlt derselbe jährlich eine Abgabe im Verhältniss zum 
a- Vermögen, Einkommen und Erwerb nach folgendem Massstabe: 
an 1. von je Fr. 1000 Vermögen 
u im 20.—32. Altersjahr Fr. 1. 50 
? „ 383.—40. 5 „ 1. — 
„ 41.—44. » „ — 50 
u- 2. von je Fr. 100 reinem Einkommen oder Erwerb 
ad im 20.—32. Altersjahr Fr. 2. — 
„ 383.—40. ” » x 50 
re SA EL 
c) Einkommen oder Erwerb von Fr. 300 und weniger ist nicht zu be- 
I= rechnen und als Maximum der Militärsteuer eines Jahres wird die 
Summe von Fr. 500 bestimmt. 
ar, 
nit y5 . . . 
II. Zur Charakterisirung der wichtigsten directen Steuern 
SE der einzelnen Kantone. 
Ür n 
1. Der Kanton Zürich. 
Der Kanton Zürich nimmt in der Eidgenossenschaft eine so 
en hervorragende Stellung ein, er hat seit länger als einem Men- 
er schenalter das Princip der directen Besteuerung so entschieden 
ste durchgeführt und fortgebildet und seine neueste Steuergesetz- 
gebung von 1869 hat die öffentliche Aufmerksamkeit wieder so 
ven . Le ANDI . x . 
on vielseitig beschäftigt, dass es wohl gerechtfertigt erscheinen wird, 
00 die zur Erleichterung der Arbeiterbevölkerung im Steuerwesen 
7 von dem Kanton Zürich ergriffenen Schritte etwas ausführlicher 
zu behandeln, was uns bei andern Kantonen aus Mangel an 
ıpt Raum in dem Rahmen dieses Berichtes leider nicht möglich 
Be- sein wird. 
en Schon die Züricher Verfassung von 1831 hatte die For- 
Xl- derung gestellt, dass alle Einwohner des Kantons möglichst 
gleichmässig nach Vermögen, Einkommen und Erwerb zu den
	        
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