Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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unfähigen Personen Beträge bis zu 3000 Fr. von der Staats- 
steuer ausgenommen werden können. Weiter hat man von jedem 
Einkommen einen Betrag von 500 Fr. (statt früher 300 Fr.) 
steuerfrei erklärt. Dadurch wurden von 47,578 im Jahre 1867 
Einkommenssteuerpflichtigen 23,933 steuerfrei, wobei jedoch mit 
in Betracht zu ziehen ist, dass die in Gemässheit der Verfassung 
neu eingeführte Activbürgersteuer immerhin jeden stimm- 
berechtigten Bürger zu einer directen Leistung an den Staat her- 
beizieht. Dieselbe beträgt je den dritten Theil dessen, was von 
einem Tausend des Vermögenskatasters erhoben wird. 
Den Schlussstein des neuen Steuergesetzes und eine wirk- En 
same Controle der Selbsttaxation sollte die schon in mehreren 30) 
anderen Kantonen seit langer Zeit bestehende amtliche Inven- we 
tarisirung bei jedem durch den Tod fällig werdenden Vermögen 
bilden. Die darauf bezügliche Bestimmung wurde jedoch bei nn 
der Volksabstimmung abgelehnt. 
Die Hauptbestimmungen des neuesten Steuergesetzes des 
Kantons Zürich lauten folgendermassen: 
Gesetz, betreffend die Vermögens-, Einkommens- und 
Activbürgersteuer Pf 
vom 2. März 1870. des 
Wa 
Tit._ I. fin 
Steuerpflicht. W 
$ 1. Soweit der Ertrag des Staatsgutes und die übrigen gesetzlichen © 
Einkünfte für die Bestreitung der Staatsausgaben nicht hinreichen, wird Sir 
eine Vermögens-, Einkommens- und Activbürgersteuer erhoben, deren Be- 8 
trag der Kantonsrath jeweilen bei Feststellung des Voranschlages bestimmt. 109 
$ 2. Der Vermögenssteuer ist unterworfen : J 
a) Das in und ausser dem Kanton’ befindliche Gut eines im Kanton 
wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer im Kanton be- N 
stehenden Corporation. MM 
b) Das im Kanton befindliche Grundeigenthum und mit solchem ver- 
bundene Besitzthum ‚, welches einer auswärts wohnenden Person an- pfl 
gehört. th) 
c) Das Vermögen einer auswärts wohnenden Person, welches im Kanton 
von Behörden verwaltet wird, St
	        
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