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unfähigen Personen Beträge bis zu 3000 Fr. von der Staats-
steuer ausgenommen werden können. Weiter hat man von jedem
Einkommen einen Betrag von 500 Fr. (statt früher 300 Fr.)
steuerfrei erklärt. Dadurch wurden von 47,578 im Jahre 1867
Einkommenssteuerpflichtigen 23,933 steuerfrei, wobei jedoch mit
in Betracht zu ziehen ist, dass die in Gemässheit der Verfassung
neu eingeführte Activbürgersteuer immerhin jeden stimm-
berechtigten Bürger zu einer directen Leistung an den Staat her-
beizieht. Dieselbe beträgt je den dritten Theil dessen, was von
einem Tausend des Vermögenskatasters erhoben wird.
Den Schlussstein des neuen Steuergesetzes und eine wirk- En
same Controle der Selbsttaxation sollte die schon in mehreren 30)
anderen Kantonen seit langer Zeit bestehende amtliche Inven- we
tarisirung bei jedem durch den Tod fällig werdenden Vermögen
bilden. Die darauf bezügliche Bestimmung wurde jedoch bei nn
der Volksabstimmung abgelehnt.
Die Hauptbestimmungen des neuesten Steuergesetzes des
Kantons Zürich lauten folgendermassen:
Gesetz, betreffend die Vermögens-, Einkommens- und
Activbürgersteuer Pf
vom 2. März 1870. des
Wa
Tit._ I. fin
Steuerpflicht. W
$ 1. Soweit der Ertrag des Staatsgutes und die übrigen gesetzlichen ©
Einkünfte für die Bestreitung der Staatsausgaben nicht hinreichen, wird Sir
eine Vermögens-, Einkommens- und Activbürgersteuer erhoben, deren Be- 8
trag der Kantonsrath jeweilen bei Feststellung des Voranschlages bestimmt. 109
$ 2. Der Vermögenssteuer ist unterworfen : J
a) Das in und ausser dem Kanton’ befindliche Gut eines im Kanton
wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer im Kanton be- N
stehenden Corporation. MM
b) Das im Kanton befindliche Grundeigenthum und mit solchem ver-
bundene Besitzthum ‚, welches einer auswärts wohnenden Person an- pfl
gehört. th)
c) Das Vermögen einer auswärts wohnenden Person, welches im Kanton
von Behörden verwaltet wird, St