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= $ 3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen :
a) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten
mM Güter und Stiftungen, sowie die den Gemeinden gehörenden Gebäude,
“) Liegenschaften und Mobilien, welche öffentlichen Zwecken dienen
17 und keinen Ertrag abwerfen.
, b) Das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigenthum bestehende
it oder mit solchem verbundene Besitzthum eines Kantonseinwohners,
ig wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens- oder Einkommens-
1 steuer zu entrichten ist.
n c) Das in $ 2, c bezeichnete Vermögen, wenn dasselbe am Wohnort des
Eigenthümers einer Vermögens- oder Einkommenssteuer unterliegt,
N d) Die von den Pflichtigen benutzten Kleider, Bücher, Feld- und Hand-
werksgeräthschaften und der nöthige Hausrath.
I Ferner können von dem Vermögen von Waisen und anderer arbeits-
unfähiger Personen je nach dem Grade des Bedürfnisses Beträge bis auf
N 3000 Fr., für den einzelnen gerechnet, von der Staatssteuer ausgenommen
(el werden,
N $ 4. Der Einkommenssteuer ist unterworfen :
7 Der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger
er und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Corporationen.
$ 5. Von der Einkommenssteuer sind ausgenommen :
q a) Der jährliche Ertrag an Zinsen, Renten, Leibgedingen, welcher auf
ein als Vermögen zu versteuerndes Capital sich gründet.
b) Von jedem Einkommen ein Betrag von Fr. 500 (Art. 19, Absatz 3
der Verfassung).
. $ 6. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden
Pflichtigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige Schul-
den in Abzug zu bringen. Bei steuerpflichtigem Besitzthum von Aus-
wärtswohnenden darf ein Abzug darauf haftender Schulden nur statt-
finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, dass dasselbe im
Verhältniss zu seinem übrigen Vermögen nicht unverhältnissmässig mit
Schulden belastet ist.
X $ 7. Bei Berechung von Einkommen, welches von der Betreibung
eines Gewerbes herrührt, sind höchstens 5 vom Hundert des Betriebs-
nt capitals, sowie die mit Gewinnung des Einkommens verbundenen Unkosten,
Sn jedoch mit Ausschluss der Haushaltungskosten, in Abzug zu bringen.
In $ 8. Die Activbürgersteuer haben zu entrichten alle im Kanton woh-
Sn nenden Bürger und Niedergelassenen, welche in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind.
- 8 9. Bei der Vermögens- und Einkommenssteuer beginnt die Steuer-
N pflicht mit dem Zeitpunkt, in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitz-
thum oder Einkommen gelangt.
in Kantonsfremde werden mit dem Zeitpunkte steuerpflichtig, in welchem
sie in das Verhältniss der Niedergelassenen treten,