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Nie Activbürgersteuer ist je für das ganze Jahr von Denjenigen zu
entrichten, welche in dem Jahre, für welches die Steuer bezogen wird, Sell
stimmberechtigt sind. com
8 10. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens- oder Ein- siru
kommenstheil steuerpflichtig sei, werden von der Finanzdirection unter bez!
Vorbehalt des Recurses an den Regierungsrath entschieden. (SS
Tit. IL. En
Steueranlage.
a) Anlage der Vermögenssteuer.
8 11. Von dem Vermögen der einzelnen Steuerpflichtigen werden
folgende Theile in den Vermögenskataster gesetzt:
5 Zehntheile von den ersten 20 Tausend Franken.
- % »- „ weitern 30 % »
’ ” » » »” 50 » » Ve:
9 n X 2 100 Ss
g el | leu
10 „ dem Mehrbetrag. Ve:
Auf jedes Tausend dieser eingetragenen Theile wird der gleiche Steuer- im
betrag erhoben. / nal
Von den Gemeindegütern werden, abgesehen von ihrer Grösse, 5 Zehn-
theile ihres Betrages auf den Steuerkataster gesetzt.
b) Anlage der Einkommenssteuer.
8 12. Von dem steuerpflichtigen Einkommen (vergl. $ 5 b) der Ein-
zelnen werden folgende Theile in den Einkommenskataster gesetzt:
2 Zehntheile von den ersten 15 Hundert Franken.
4 » 5 m Weiltern 15 5 %
6 x Ka » 30 ” E
8 ” cm % 40 n r
10 % „ dem Mehrbetrag. 100
Jedes Hundert des Einkommenskatasters bezahlt 2 Franken Steuer,
so oft vom Tausend des Vermögenskatasters 1 Franken erhoben wird. lich
c) Anlage der Activbürgersteuer. .
8 13. Die von dem einzelnen Stimmberechtigten zu entrichtende thü
Steuer beträgt je den dritten Theil dessen, was von einem Tausend des sten
Vermögenskatasters erhoben wird. ton
Tit. IIL En
Ausmittelung des steuerbaren Vermögens und Einkommens, Ber
8 14. Die Ausmittelung des steuerbaren Vermögens und Einkommens
geschieht auf Grundlage der Selbsttaxation des Pflichtigen. haf
Diese wird controlirt durch die Taxation der Steuercommission , von
welcher an die amtliche Inventarisirung (S$ 26—380) oder an die Recurs- ver
commission ($8 31—33) Berufung stattfinden kann. zu
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