Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

— JUIM 
$ 39. Nicht abziehen kann der Grundsteuerpflichtige: 
1. die blossen laufenden oder Obligationsschulden, die nicht auf sein 
Grundeigenthum versichert sind; 
2. die Schulden, die zwar auf sein Grundeigenthum versichert sind, aber 
nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten verzinst und be- 
zahlt werden; 
3 die grundpfändlichen Schulden, bei denen die Eidgenossenschaft als 
Gläubigerin erscheint; 
Lt, die Schulden gegen Gläubiger, die nicht in dem Bereiche des Ge- 
setzes (im alten Kantonstheil) angesessen sind, mit Vorbehalt des 
8 45 hienach. 
Ferner sind alle nicht der Versteuerung unterliegenden unterpfändlich 
versicherten Staatskapitalien vom Schuldenabzug ausgeschlossen. 
$ 42. Für die Anlage der Steuer auf dem Capitalwerth des Grund- 
eigenthums wird der Massstab von 1000 Fr. zu Grunde gelegt und der zu 
erhebende Steuerbetrag nach Zehntel-Franken bestimmt. 
Der Grosse Rath wird jährlich bei der Berathung des Büdgets be- 
stimmen, wie viel Zehntel-Franken im betreffenden Jahre zu erheben sind. 
8 43. Alle auf steuerbares Grundeigenthum versicherten verzinslichen 
Capitale sind versteuerbar. 
Ebenso sind versteuerbar die auf versteuerbares Grundeigenthum ver- ; 
sicherten lebenslänglichen Renten in Geld, wie Schleisszinse u. dgl. . 
8 45. Für die auf versteuerbares Grundeigenthum versicherten Capi- Kl: 
talien oder Renten, welche Gläubigern angehören, die nicht im Bereiche 
dieses Gesetzes angesessen sind, ist die entsprechende Steuerquote (Capital- 
steuer) durch den Grundeigenthümer zu bezahlen und wird als Vorschuss 
für den Gläubiger angesehen. Der Schuldner hat demnach das Recht, dem 
Gläubiger bei der Entrichtung des Zinses oder der Renten den beziehenden 
Betrag in Abzug zu bringen. U 
Der Abzug geschieht in dem gleichen Masse, das im $ 52 für die Im 
Capitalsteueranlage vorgeschrieben ist und wird von demjenigen Zins oder 
derjenigen Rente abgezogen, welche im betreffenden Steuerjahr fällig wird. 
Stipulationen dieser Bestimmung zuwider sind rechtlich unverbindlich. Fr. 
8 52. Für die Anlage der Steuer auf Capitalien wird der fünfund- ve 
zwanzigfache Betrag des jährlichen Zinses oder der jährlichen Rente zu N 
Grunde gelegt und von jedem tausend: Franken der herauskommenden dar 
Summe der nämliche Steuerbetrag bezahlt, welcher nach $ 42 jeweilen von 
dem Grundeigenthum erhoben wird. 
$ 53. Das Grundeigenthum ist an dem Orte versteuerbar, wo es liegt nt 
und nach Mitgabe dieses Gesetzes in das Steuerregister eingetragen ist. 
Die Capitale und Renten sind hingegen da versteuerbar, wo der Be- ) 
treffende domicilirt ist oder sein Domicil verzeigt hat. SON 
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