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Einkommensteuergesetz des Kantons Bern
ein vom 18. März 1865.
Ber $ 1. Die Einkommensteuer haben zu entrichten:
he- lL. Alle im Kanton niedergelassenen Kantonsbürger, Schweizerbürger und
Fremde;
als 2. alle Aufenthalter, sofern ihr Aufenthalt im Kanton mehr als 6 Monate
gedauert hat;
ie 3. alle innerhalb des Kantons sesshaften oder zum Geschäftsbetrieb in dem-
des selben autorisirten Unternehmungen aller Art (Erwerbs-, Handels-,
Actien-Gesellschaften, Corporationen, juristische Personen, Stiftungen
ich U. 8. W.).
$ 3. Von der Einkommensteuer ist befreit:
Hd Das Einkommen von Capitalien oder Grundstücken, von ‚welchen die
Un Vermögenssteuer entrichtet wird, und das Einkommen von Unter-
nehmungen, welche bereits als solche die Grund-, Capital- oder Ein-
De: kommensteuer, sei es im Kanton oder innerhalb der Schweiz bezahlt
a haben.
hen 2. Die Einlagen in die Hypothekarkasse.
3. Das Einkommen bis auf Fr. 600 in der ersten Klasse ($ 5) und
Nr 4. Das Einkommen bis auf Fr. 100 in der zweiten und dritten Klasse.
$ 5. Die Einkommensgattungen zerfallen behufs der Taxirung in 3
pi- Klassen:
che I. alle wissenschaftlichen und künstlerischen Berufe und Handwerke,
(al- sowie auch jede Beamtung oder Anstellung, mit welcher ein pecuniärer
us Vortheil verbunden ist, bestehe derselbe in einem bestimmten Gehalt,
em Lohn oder Sporteln, in Geld oder Naturalien oder andern Nutzungen,
den ferner jede Art von Industrie, Handel und Gewerbe;
IL. das in Leibrenten, Pensionen u. dgl. bestehende Einkommen;
die III. das Einkommen von verzinslichen Capitalien (Obligationen, Schuld-
der verschreibungen, Actien, Depositen).
rd. $ 6. Für die Anlage der Einkommensteuer wird der Massstab von
Fr. 100 zu Grunde gelegt. Die jährliche Bestimmung des Betrags der
& Vermögenssteuer durch den Grossen Rath (Gesetz über die Vermögenssteuer
) vom 15. März 1856, $ 42) ist in der Weise massgebend für die Anlage
en der Einkommensteuer, dass für jeden Franken, der von 1000 erhoben wird,
in der I. Klasse Fr. 1. 50,
© in der II. Klasse Fr. 2.
in der III. Klasse Fr. 2. 50
egt auf je 100 Fr. Einkommen als Steuerbetrag angerechnet werden.
Be- (NB. In den weitern Paragraphen ist u. A. bestimmt, dass die Aus-
mittlung und Abschätzung des steuerpflichtigen Einkommens alljährlich
geschieht und Sache einer Gemeindeschatzungs-Commission ist. Jeder Steuer-
pflichtige hat die Erklärung über sein Einkommen getreu und wahrheits-
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