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ne b) jede andere Person, deren Gesammterwerb jährlich nicht Fr. 500
nd übersteigt.
Mn. $ 9. Von der Vermögenssteuer ist frei:
ar- a) Jedes Gesammtvermögen eines Einzelnen oder einer Familie in gemein-
st- schaftlicher Haushaltung unter 1000 Fr.
lig b) Das Vermögen einer Wittwe und eines jeden elternlosen Kindes unter
‚en 15 Jahren, wenn es nicht 1500 Fr. erreicht.
en Ausmittlung des reinen Vermögens und Erwerbs.
$ 11. Für den ganzen Kanton ist eine neue Schatzung aller Liegen-
schaften (Grundstücke und Gebäude) anzuordnen und darüber neue und
specificirte Register anzufertigen.
Dieser Schatzung ist der Durchschnitt des Kaufswerthes in den letzten
zwanzig Jahren zu Grunde zu legen.
Diese Schatzung gilt indessen nur für Ausmittlung des Erwerbs ab
Liegenschaften. Für das in Grundeigenthum befindliche reine Vermögen
ist der Pflichtige auf gleiche Weise zu taxiren, wie für das bewegliche
Guthaben.
8 13. Je von zwanzig zu zwanzig Jahren soll die Schatzung der
Liegenschaften revidirt werden. Bei wesentlichen Veränderungen kann der
ten Grosse Rath zu jeder Zeit Revisionen beschliessen. In der Zwischenzeit
azu hat alljährlich und vor Anlage einer Steuer eine Durchsicht der Schatzung
stattzufinden zu dem Zwecke, den veränderten Besitz und den Abgang
oder den Zuwachs an Gebäuden zu ermitteln.
$ 14, Die Steuer vom Erwerb ab Liegenschaften wird in Form einer
ind- Katastersteuer bezogen. Die Schatzung der Liegenschaften unter Abzug von
vier Fünftheilen (80%) wird als steuerbares Capital zur Grundlage ge-
‘ten nommen.
:ell- Wenn ein Liegenschaftsbesitzer neben der eigentlichen landesüblichen
Landwirthschaft irgend einen Haupt- oder Nebengewerb betreibt, z. B.
Yer- Fabrikation, gewerbsmässigen Handel, sei es mit Landesproducten, die
das nicht auf eigenem Grundbesitz erzeugt wurden, oder andern Gegenständen
u. s. W., So ist derselbe nicht als Erwerb ab Liegenschaften, sondern als
Ssen persönlicher Erwerb zu besteuern,
at. 8 15. Steuern vom Erwerb ab Liegenschaften haften auf der Liegen-
euer schaft und sind, wenn sie von dem Eigenthümer oder Inhaber der Liegen-
han- schaft nicht bezahlt werden, nach den Bestimmungen des Betreibungs- und
Concursgesetzes zu behandeln.
vor- $ 16. Als persönlicher Erwerb ist jeder Gewinn zu betrachten, der
agen sich aus Handel, Fabrikation, Gewerbe, aus einem künstlerischen oder
wissenschaftlichen Berufe, einer Beamtung oder Anstellung u. dgl. ergibt.
Von dem diesfälligen Ertrage lassen sich lediglich die mit dem Betriebe
ung des Geschäftes verbundenen Unkosten in Abzug bringen, z. B. Zins von
eNSO dem Betriebscapital, Lokalzinse, Arbeitslöhne u. dgl., nicht aber die Kosten
des Haushaltes und andere persönliche Bedürfnisse oder solche der Familie,