Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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ne b) jede andere Person, deren Gesammterwerb jährlich nicht Fr. 500 
nd übersteigt. 
Mn. $ 9. Von der Vermögenssteuer ist frei: 
ar- a) Jedes Gesammtvermögen eines Einzelnen oder einer Familie in gemein- 
st- schaftlicher Haushaltung unter 1000 Fr. 
lig b) Das Vermögen einer Wittwe und eines jeden elternlosen Kindes unter 
‚en 15 Jahren, wenn es nicht 1500 Fr. erreicht. 
en Ausmittlung des reinen Vermögens und Erwerbs. 
$ 11. Für den ganzen Kanton ist eine neue Schatzung aller Liegen- 
schaften (Grundstücke und Gebäude) anzuordnen und darüber neue und 
specificirte Register anzufertigen. 
Dieser Schatzung ist der Durchschnitt des Kaufswerthes in den letzten 
zwanzig Jahren zu Grunde zu legen. 
Diese Schatzung gilt indessen nur für Ausmittlung des Erwerbs ab 
Liegenschaften. Für das in Grundeigenthum befindliche reine Vermögen 
ist der Pflichtige auf gleiche Weise zu taxiren, wie für das bewegliche 
Guthaben. 
8 13. Je von zwanzig zu zwanzig Jahren soll die Schatzung der 
Liegenschaften revidirt werden. Bei wesentlichen Veränderungen kann der 
ten Grosse Rath zu jeder Zeit Revisionen beschliessen. In der Zwischenzeit 
azu hat alljährlich und vor Anlage einer Steuer eine Durchsicht der Schatzung 
stattzufinden zu dem Zwecke, den veränderten Besitz und den Abgang 
oder den Zuwachs an Gebäuden zu ermitteln. 
$ 14, Die Steuer vom Erwerb ab Liegenschaften wird in Form einer 
ind- Katastersteuer bezogen. Die Schatzung der Liegenschaften unter Abzug von 
vier Fünftheilen (80%) wird als steuerbares Capital zur Grundlage ge- 
‘ten nommen. 
:ell- Wenn ein Liegenschaftsbesitzer neben der eigentlichen landesüblichen 
Landwirthschaft irgend einen Haupt- oder Nebengewerb betreibt, z. B. 
Yer- Fabrikation, gewerbsmässigen Handel, sei es mit Landesproducten, die 
das nicht auf eigenem Grundbesitz erzeugt wurden, oder andern Gegenständen 
u. s. W., So ist derselbe nicht als Erwerb ab Liegenschaften, sondern als 
Ssen persönlicher Erwerb zu besteuern, 
at. 8 15. Steuern vom Erwerb ab Liegenschaften haften auf der Liegen- 
euer schaft und sind, wenn sie von dem Eigenthümer oder Inhaber der Liegen- 
han- schaft nicht bezahlt werden, nach den Bestimmungen des Betreibungs- und 
Concursgesetzes zu behandeln. 
vor- $ 16. Als persönlicher Erwerb ist jeder Gewinn zu betrachten, der 
agen sich aus Handel, Fabrikation, Gewerbe, aus einem künstlerischen oder 
wissenschaftlichen Berufe, einer Beamtung oder Anstellung u. dgl. ergibt. 
Von dem diesfälligen Ertrage lassen sich lediglich die mit dem Betriebe 
ung des Geschäftes verbundenen Unkosten in Abzug bringen, z. B. Zins von 
eNSO dem Betriebscapital, Lokalzinse, Arbeitslöhne u. dgl., nicht aber die Kosten 
des Haushaltes und andere persönliche Bedürfnisse oder solche der Familie,
	        
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