Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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$ 6. Leibrenten und Pensionen sind steuerpflichtig , sofern der Jähr- 
liche Betrag derselben 100 Fr. übersteigt. 
8 7. Der Kopfsteuer unterliegt jeder majorenne männliche Einwohner 
des Kantons. 
Ausgenommen sind Almosengenössige, welche aus öffentlichen Anstalten 
Unterstützung geniessen, und andere notorisch Arme. 
$ 14. Die Einheit des Steuerbetrages vom Grundeigenthum und 
Capitalvermögen ist 1 vom Tausend. Die Behörden bestimmen alljährlich, 
in welchem Verhältniss zu dieser Einheit die Steuer erhoben werden soll. 
$ 15. Der Steuerpflichtige hat sein ganzes reines Vermögen an Grund- 
eigenthum und Capitalien anzugeben und zu versteuern. Als solches wird 
angesehen der Mehrbetrag, welcher sich ergibt, wenn von dem Gesammt- 
werth des steuerpflichtigen Vermögens -die Gesammtsumme der Schulden 
abgezogen wird. 
$ 18. Leibrenten und Pensionen werden, wenn 1 vom Tausend Ver- 
mögen bezogen wird, von 101 Fr. an mit 1 vom Hundert des jährlichen 
Betrages besteuert. 
$ 19. Jeder Kopfsteuerpflichtige bezahlt sein Kopfgeld im Verhältniss 
zur Vermögenssteuer und zwar so, dass 1 Franken Kopfgeld der Ver- 
mögenssteuer von 1 vom Tausend gleichgestellt wird. 
NB. Ein Entwurf des Regierungsrathes und der kantons- 
räthlichen Specialcommission vom 13. Februar 1873 betreffend 
ein neues Steuergesetz schlägt folgende Steuern vor: 
1. Vermögenssteuer: a) von Liegenschaften. 
b) » Capitalien. 
2. Einkommensteuer: a) » Einkommen und Gewerbe. 
b) » Leibrenten und Pensionen. 
3. Kopfsteuer. 
Dieser neueste uns vorliegende Entwurf, welcher wichtige 
Reformen vorschlägt, war provocirt durch Petitionen und hätte 
in einer ad hoc veranstalteten Versammlung des Kantonsrathes 
berathen werden sollen. Da verlangte man im Kantonsrathe 
noch Anfrage an die Kreisgemeinden, ob man überhaupt eine 
Revision wolle. Dieser Antrag fand im Kantonsrathe eine Mehr- 
heit und nachdem einmal die Losung ausgetheilt war, verneinten 
auch die Kreisgemeinden die Vorfrage über die Revision, so dass 
wieder einmal Alles beim Alten bleiben muss, 
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