Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

- 151. — 
© 6. Der Kanton Obwalden. 
1er Steuergesetz des Kantons Obwalden 
vom 10. März 1870. 
3 8 1. Ist zur Bestreitung der Staatsausgaben eine directe Steuer noth- 
nd wendig, so wird sie bestritten: 
ch a) vom Vermögen; 
1. b) vom Erwerb und Einkommen; 
\d- ec) vom Kopfe. 
‘rd $ 2. Der Vermögenssteuer ist unterworfen 
nt- a) Alles innerhalb oder ausserhalb des Kantons befindliche Besitzthum 
en von Privaten, Gesellschaften, Corporationen, Gemeinden, Klöstern, 
Familien und milden Stiftungen der Kantonsbewohner, nach Abzug 
En aller darauf haftenden Schulden und Lasten; 
van b) alle im Kanton befindlichen Gebäude und Liegenschaften auswärtiger 
FEigenthümer nach ihrem wahren Werth; 
ÄSS c) jedes auch nicht liegenschaftliche Vermögen einer auswärts wohnenden 
er Person, welches im Kanton verwaltet wird, bis zum Beweise, dass selbe 
ein anderweitiges Bürgerrecht erworben und auf das hierseitige ver- 
zichtet habe, oder bis Beweise vorliegen, dass jenes Vermögen am 
S- Wohnorte des Eigenthümers der Steuer unterliegt. 
nd 8 3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: 
a) Alle ausserhalb des Kantons befindlichen, hierseitigen Eigenthümern 
zugehörigen Liegenschaften und Gebäulichkeiten, welche erweislicher 
Maassen bereits versteuert sind; 
b) das gesammte Staatsgut, sowie öffentliche Kirchen-, Pfrund-, Schul- 
und Armengüter; 
c) öffentliche für die Zwecke der Gemeinden verwendete Gebäulichkeiten ; 
d) jedes Gesammtvermögen eines Einzelnen oder einer Familie in gemein- 
schaftlicher Haushaltung, wenn es nicht Fr. 600, sowie das Vermögen 
re einer Wittwe und eines jeden elternlosen Kindes unter 16 Jahren, 
© wenn es nicht Fr. 1200 erreicht; sobald aber jene Vermögen sich 
tte höher belaufen, sind sie im Vollen zu versteuern; 
1es e) Handwerks-, Haus- und Feldgeräth, 
he 8 5. Der Erwerbsteuer ist unterworfen: 
| Jeder Erwerb und jedes Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger 
ine und Niedergelassenen. 
ır- 8 6. Von der Erwerbs- beziehungsweise Einkommenssteuer sind aus- 
en genommen : 
a) Dasjenige Einkommen, das als directer Ausfluss von bereits versteuer- 
25S tem Grund- oder Geldbesitz (Lehen- oder Capitalzinse) mittelbar schon 
versteuert ist; 
b) Knechte und Mägde, die bei ihren Meisterleuten Kost und Wohnung 
erhalten und deren Lohn in Geld Fr. 300 nicht übersteigt; ebenso
	        
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