Kantone, wenn man nicht die Gefahr einer Anarchie herauf-
beschwören wolle, jeder Einzelne seine Ehre darein setzen solle,
dass von allen Denjenigen, welche an der Landsgemeinde mit-
berathen und mitbeschliessen, die möglichst grosse Zahl eben-
falls ihren Beitrag zu den aus den Beschlüssen dem Staat ent-
stehenden Lasten leiste. — Der weitere sachgemässe Vorschlag,
nicht bloss das Vermögen, sondern das gesammte Kinkommen
der Bürger mit zur Besteuerung heranzuziehen, fand ebensowenig
Anklang, wie die Anfechtung der Progression.
Bei der Abstimmung wurden die Anträge für Progression
im Sinne des Manifestes mit grosser Mehrheit angenommen und
die Vorschläge des Landrathes verworfen.
Das nach diesem Beschlusse nunmehr abgeänderte »Gesetz
über das Landessteuerwesen des Kantons Glarus vom 11. Mai
1873« lautet in seinen Hauptbestimmungen folgendermassen :
8 1. Alljährlich an der ordentlichen Landsgemeinde trägt der drei-
fache Landrath, unter Darstellung der Finanzlage des Kantons, auf Er-
hebung einer Vermögens- und Kopfsteuer an.
8 2. Die einfache Vermögenssteuer beträgt von tausend Franken
steuerbaren Vermögens 1 Fr., die einfache Kopfsteuer 50 Rappen auf jeden
Kopf der schweizerischen stimmberechtigten Bevölkerung über achtzehn
Jahre, mit Ausnahme der Almosengenössigen. Die Landsgemeinde erkennt,
ob eine einfache, doppelte oder noch höhere Vermögens- und Kopfsteuer
erhoben werden solle; jedenfalls bleiben Vermögens- und Kopfsteuer in
unzertrennlicher Verbindung und werden gleichzeitig und in gleichem Ver-
hältniss erkannt und erhoben.
8 4. Steuerbar ist unter den in $ 6 aufzustellenden Beschränkungen
alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden und Cor-
porationen, sowie der Einwohner des Kantons, einschliesslich Derjenigen,
welche, wenn auch auswärts sich aufhaltend, gleichwohl ihr rechtliches
Domicil im Kanton haben.
Ebenso müssen die im Lande gelegenen Grundstücke auswärts Woh-
nender hier versteuert werden und zwar in der Regel ohne Abzug der
darauf haftenden Schulden. Nur wenn glaubhaft nachgewiesen werden
kann, dass durch die volle Versteuerung des Gesammtwerthes solcher
Liegenschaften eine wesentliche Unbilligkeit entstände, soll durch die
Steuerbehörden ein Schulden-Abzug (ganz oder theilweise) gestattet werden
$ 5. Die Taxation von Liegenschaften richtet sich nach dem jeweiligen
wirklichen Werthe, die der Gebäude nach dem Assecuranz-, resp. bei den
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