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S 12. Die Berechnung des Steuertreffnisses für jeden Steuerpflichtigen
findet, in Bezug auf die Landessteuer, in der Weise statt, dass bei Ver-
mögen von Fr. 25,000 und darunter nur 60 Procent der auf das Register
getragenen Anlage in Berechnung gezogen werden. Bei Vermögen, welche
Fr. 25,000 übersteigen, werden die ersten Fr. 25,000 ebenfalls zu 60 Procent,
der Rest dagegen voll gerechnet.
Bei Vermögensanlagen über Fr. 100,000 ist die Vermögenssteuer eine
progressive und wird nach folgender Klasseneintheilung erhoben:
(nach $ 2 festgesetzter Steueransatz)
1) von Fr. 101,000—150,000 mit Zuschlag von '49 '
'ı = - 151,000—200,000 ditto 29
) = - 201,000 — 250,000 ditto 9
251,000-—3800,000 ditto ho m
301,000—8350,000 ditto Ma
- 351,000 — 400,000 ditto “a Az
401,000 — 500,000 ditto Hol
- 501,000 —600,000 ditto % A
Y) - 601,000—700,000 ditto Yo | 3
10) - 701,000 —800,000 ditto Whg
11) - - 801,000--900,000 ditto ho
12) - 901,000—1,000,000 und mehr ditto 2/0 j
Bei Gemeindesteuern gilt lediglich die Anlage nach $ 11 als Grund-
lage der Berechnung.
Anlangend die Höhe der Landessteuer, so wird dieselbe
alljährlich an der ordentlichen Landsgemeinde am ersten Mai-
sonntage: vom Volke festgestellt. Die Landessteuer wird gegen-
wärtig schon seit längerer Zeit auf dem Fusse von 2!/, Franken
vom Tausend des Vermögens und von 1 Fr. 25 Cts. vom Kopfe
erhoben.
9. Der Kanton Zug.
Gesetz des Kantons Zug über Bestreitung der
Staatsauslagen.
(Vom 5. December 1861.)
Directe Steuern.
I. Allgemeine Bestimmungen,
$ 8. Als directe Steuern bezieht der Staat:
1. die Vermögenssteuer und
92, die Erwerb- oder Einkommensteuer,