Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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$ 9. Der Grosse Rath wird alljährlich jeweilen bei Feststellung des 
Voranschlags die Quote bestimmen, welche er, nebst den übrigen gesetz- 
lichen Einkünften, vom Vermögen und Erwerb zur Deckung der Ausgaben 
nöthig erachtet. 
$ 10. Der Vermögenssteuer ist unterworfen: 
a) Alles innerhalb oder ausserhalb des Kantons befindliche Besitzthum 
von Privaten, Gesellschaften, Corporationen, Gemeinden, Klöstern, 
Familien und milden Stiftungen der Kantonsbewohner, nach Abzug 
aller darauf haftenden Schulden und Lasten; 
b) alle im Kanton befindlichen Gebäude und Liegenschaften auswärtiger 
Eigenthümer nach ihrem wahren Werth. 
8 11. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen : 
a) Alle ausserhalb des Kantons befindlichen, hierseitigen Eigenthümern 
zugehörenden Liegenschaften und Gebäulichkeiten, welche erweislicher 
Massen bereits versteuert sind; 
b) öffentliche Kirchen-, Pfrund-, Schul-, Armen- und Stipendiengüter, 
sowie der Reservefond der Sparkassa-Gesellschaft; 
c) öffentliche für die Zwecke des Staates oder der Gemeinden verwen- 
dete Gebäulichkeiten; 
d) das Besitzthum jedes Einwohners, das nicht den Gesammtwerth von 
1000 Fr. erreicht; 
e) nothwendiges Handwerks-, Haus- und Feldgeräth. 
& 12. Von dem Vermögen von Waisenkindern wird, insofern dasselbe 
die Summe von 10,000 Fr. nicht übersteigt, nur die Hälfte der treffenden 
Steuerquote erhoben. 
& 13. Der Erwerbsteuer ist unterworfen : 
Jeder Erwerb und jedes Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger 
und Niedergelassenen. 
8 14. Von der Erwerbsteuer sind ausgenommen : 
a) Dasjenige Einkommen, das als directer Ausfluss von bereits ver- 
steuertem Grund- oder Geldbesitz (Lehen- oder Capitalzinse) mittelbar 
schon versteuert ist; 
b) jenes Einkommen, welches als Ergebniss einer patentpflichtigen Be- 
rufsart, wie einer Wirthschaft oder einer Handlung bereits verab- 
gabt ist. 
II. Beginn und Ort der Besteurung. 
& 15. Die- Steuerpflicht beginnt im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt, 
in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitzthum oder Ertrag gelangt. 
8 16. Kantonsfremde, die neu in den Kanton einziehen, werden mit 
dem Zeitpunkte steuerpflichtig, in welchem sie in das Verhältniss der 
Niedergelassenen treten. 
& 17. Jeder im Kanton wohnende Steuerpflichtige hat den Gesammt- 
betrag der Steuer an seinem Wohnort zu entrichten, 
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