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$ 18. Auswärtige Besitzer von steuerbarem Eigenthum versteuern das- Ans
selbe in derjenigen Gemeinde, wo es liegt. steuv
III. Berechnung des Steuerbetrags.
A. Steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen,
8 19. Jedes Vermögen und jeder Erwerb soll vollständig in seinem
wahren Werthe versteuert werden. zun
$ 20. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden rat]
Pflichtigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige Schul- stel
den in Abzug zu bringen. Bei steuerpflichtigem Besitzthum von Auswärts-
wohnenden darf ein Abzug allfällig darauf haftender Schulden nur statt-
finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, dass das fragliche
Besitzthum im Vergleich zu seinem übrigen Vermögen oder auswärtigen
Besitzthum nicht unverhältnissmässig mit Schulden belastet ist.
$ 21. Bei Berechnung von Einkommen, resp. Erwerb, welcher von der des
Betreibung eines Gewerbs herrührt, sind 5 °% , des Betriebscapitals, sowie wi
die mit Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Aus- da
nahme der Haushaltungskosten, in Abzug zu bringen.
B. Anlage der Vermögenssteuer., aM
$ 22. Für die Vermögenssteuer wird der Massstab von Fr. 1000 zu Di:
Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag nach halben Franken im
bestimmt. Bruchtheile, welche sich von Fr. 1000—1500, von 1500 --2000
u. s. f. ergeben, fallen als nicht steuerpflichtig ausser Berechnung. Br
C. Anlage der Erwerbssteuer. SE
$ 23. Für die Erwerbssteuer wird der Massstab von Fr. 100 zu Grunde de
gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag folgendermassen bestimmt: wi
Der Erwerb unter Fr. 500 ist steuerfrei. Wird !/, %9 als Vermögens-
steuer bezogen, so bezahlt: ZU
Wer Fr. 500 erwirbt, Fr. —. 50 K
» A G00 ” ‚2-70 k
» ” 700 » ara
0, 1.20
” ” 900 ” N Lo 50 ul
# 71000 ö „2 — K
Vom 10. bis und mit dem 29. Hundert wird %, und vom 380. Hun-
dert an 1 Fr. von jedem hundert Franken Erwerb erhoben; jeder Pflich- ©
tige, der mehr als Fr. 1000 versteuert, ist aber berechtigt, von seinem Er- .
werb Fr. 400 als steuerfrei abzuziehen.
Ausführung:
Fr. 1100 weniger 400 = Fr. 700, bezahlt Fr. 3!/,
nn 100 400 = ,„ 800, „4
„2000 >, 400 = ,, 1600, ,, m 48
8000, 400 = ,, 2600, +48 8. 8.11.
Für jedes hundert Franken über 3000 wird dem Ansatz von Fr. 13
je Fr. 1 zugeschlagen. Beträgt der vom Grossen Rathe zu bestimmende
16€