Ansatz der Vermögenssteuer 1 °%/,o, so werden obige Ansätze der Erwerbs-
steuer verdoppelt u. s. f.
IV. Ausmittlung der Steuerleistung.
a) Allgemeine Bestimmungen.
8 24. Der Betrag der Steuerleistung wird durch Taxation ausgemittelt,
zunächst durch Selbsttaxation des Pflichtigen, sodann durch den Gemeinde-
rath und eine zu diesem Behufe vom Regierungsrathe gewählte Kantonal-
steuercommission.
10. Der Kanton Freiburg,
Es gibt wenig Kantone, welche eine so verwickelte und
desshalb auch so vielfach abgeänderte Steuergesetzgebung haben,
wie der Kanton Freiburg. Die »Einregistrirungsgebühren« sind
daselbst wie in Waadt und Genf ganz besonders entwickelt und
auf alle möglichen Acte und Vertragsabschlüsse ausgedehnt.
Das Gesetz über die Einregistrirungsgebühren von 1862, welches
im Jahr 1863 schon wieder abgeändert wurde, enthält die
erfinderische Erwägung: »dass die Einregistrirung der durch
gegenwärtiges Gesetz vorgesehenen Acten und Verträge ausser
den dadurch der Staatskasse zugewendeten Hülfsquellen den
weitern Vortheil bietet, dem öffentlichen Credit neue Garantien
zu schaffene. Den Ausgangspunkt der directen Steuern dieses
Kantons bildet das Gesetz betreffend die Vermögens-, Ein-
kommens- und Handänderungssteuer vom 20. September 1848,
welches in 8 1 den Grundsatz aufstellt, dass a) die bebauten
und die nicht bebauten Liegenschaften, b) die Capitalien, c) das
Einkommen besteuert werden sollen. Eine Art Ergänzung Zu
diesem Gesetze bildet das Decret über die Handänderungsgebühr
bei Erbfällen in der Seitenlinie vom 27. Mai 1842. Die erste
Abänderung erfolgte zur Vermögenssteuer durch Decret vom
21. November 1857 »in der Absicht, die auf die Steuern von
Immobilien und den Abzug von Hypothekschulden bezüglichen
Bestimmungen genauer zu bestimmen und betrügerischen Ab-
zügen vorzubeugen«. Bald fand man, dass auch »das Gesetz
über die Einkommenssteuer dem Zweck einer gleichförmigen
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