Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

Ansatz der Vermögenssteuer 1 °%/,o, so werden obige Ansätze der Erwerbs- 
steuer verdoppelt u. s. f. 
IV. Ausmittlung der Steuerleistung. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
8 24. Der Betrag der Steuerleistung wird durch Taxation ausgemittelt, 
zunächst durch Selbsttaxation des Pflichtigen, sodann durch den Gemeinde- 
rath und eine zu diesem Behufe vom Regierungsrathe gewählte Kantonal- 
steuercommission. 
10. Der Kanton Freiburg, 
Es gibt wenig Kantone, welche eine so verwickelte und 
desshalb auch so vielfach abgeänderte Steuergesetzgebung haben, 
wie der Kanton Freiburg. Die »Einregistrirungsgebühren« sind 
daselbst wie in Waadt und Genf ganz besonders entwickelt und 
auf alle möglichen Acte und Vertragsabschlüsse ausgedehnt. 
Das Gesetz über die Einregistrirungsgebühren von 1862, welches 
im Jahr 1863 schon wieder abgeändert wurde, enthält die 
erfinderische Erwägung: »dass die Einregistrirung der durch 
gegenwärtiges Gesetz vorgesehenen Acten und Verträge ausser 
den dadurch der Staatskasse zugewendeten Hülfsquellen den 
weitern Vortheil bietet, dem öffentlichen Credit neue Garantien 
zu schaffene. Den Ausgangspunkt der directen Steuern dieses 
Kantons bildet das Gesetz betreffend die Vermögens-, Ein- 
kommens- und Handänderungssteuer vom 20. September 1848, 
welches in 8 1 den Grundsatz aufstellt, dass a) die bebauten 
und die nicht bebauten Liegenschaften, b) die Capitalien, c) das 
Einkommen besteuert werden sollen. Eine Art Ergänzung Zu 
diesem Gesetze bildet das Decret über die Handänderungsgebühr 
bei Erbfällen in der Seitenlinie vom 27. Mai 1842. Die erste 
Abänderung erfolgte zur Vermögenssteuer durch Decret vom 
21. November 1857 »in der Absicht, die auf die Steuern von 
Immobilien und den Abzug von Hypothekschulden bezüglichen 
Bestimmungen genauer zu bestimmen und betrügerischen Ab- 
zügen vorzubeugen«. Bald fand man, dass auch »das Gesetz 
über die Einkommenssteuer dem Zweck einer gleichförmigen 
167
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.